Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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vorgeschriebenen Frist nicht abgegeben haben, sind gemeindeweise in Verzeichnisse auf— 
zunehmen, die sodann nebst den dazu gehörigen Verhandlungen (den Nachweisen über 
die Aufforderungen und deren Behändigung rc.) von dem Vorsitzenden der Veran— 
lagungskommission behufs Festsetzung des Steuerzuschlages an das Staats- 
ministerium eingesendet werden. 
Art. 90. 
Nach Beendigung der Veranlagungsarbeiten hat das Rechnungsamt (die Steuer- 
lokalkommission) hinsichtlich derjenigen Steuerpflichtigen, welche ihre Steuerpflicht 
nicht am Schätzungsorte zu erfüllen haben, das Ergebniß der Veranlagung dem 
zuständigen Rechnungsamte (der Steuerlokalkommission) mittelst Auszuges aus dem 
Anhange der Schätzungsliste zu überweisen beziehungsweise, wenn der Ort, an 
dem die Steuerpflicht zu erfüllen ist, zu demselben Rechnungsamtsbezirke gehört, 
die Schätzungssumme zu der Steuerrolle dieses Ortes zu übertragen. 
Sodann hat das Rechnungsamt (die Stenerlokalkommission), soweit dies nicht 
bereits während der Veranlagungsarbeiten geschehen ist, das Einkommen der ersten 
Abtheilung und die überwiesenen Schätzungssummen ingleichen die angemeldeten 
Schuldzinsen und dauernden Lasten einzuzeichnen und die Stenerrollen durch Aus- 
füllung der Spalten 18, 21 und 22 unter Beachtung der Bestimmungen der 
88 16, 67 und 68 des Gesetzes abzuschließen. 
Die überwiesenen Schätzungssummen solcher Stenerpflichtigen, deren Ver- 
anlagung auf Grund einer das betreffende Einkommen mit umfassenden Stener- 
erklärung (Art. 45 Ziffer 4 und Art. 88 letzter Absatz) stattgefunden hat, bleiben 
jedoch hierbei unberücksichtigt. 
Ergiebt sich aber in Folge der Ueberweisungen, daß die Steuererklärung der- 
artiges Einkommen nicht umfaßt hat, so ist der Sachverhalt aufzuklären und eine 
nachträgliche Entscheidung der Veranlagungskommission auf kürzestem Wege (vergl. 
Art. 85 letzter Satz) durch das Rechnungsamt herbeizuführen. 
C. Aufstellung der Steuerrollen. 
Art. 91. 
Sobald die Steuerrollen aufgestellt und eröffnet sind (§§ 67 und 68 des Ge- 
setzes), hat das Rechnungsamt (die Steuerlokalkommission), und zwar spätestens bis 
zum 20. März jeden Jahres, unterschriftlich vollzogene Ausfertigungen derselben 
behufs der Steuererhebung an die Stenereinnehmer abzugeben.
	        
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