Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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Anderweitige Ausfertigungen der Steuerrollen sind außerdem spätestens bis 
zum 15. April jeden Jahres an die Rechnungsrevision des Staatsministeriums zur 
revisorischen Prüfung einzusenden. 
D. Berufungen. 
Art. 92. 
Die beim Rechnungsamte (der Steuerlokalkommission) eingehenden Berufungs— 
schriften (§ 69 des Gesetzes) sind gemeindeweise unter fortlaufenden, zugleich auf 
den Eingängen selbst zu vermerkenden Nummern in ein besonderes Verzeichniß 
einzutragen und alsbald nach Ablauf der Berufungsfrist nebst den überreichten 
Nachweisungen und dem aufgestellten Verzeichnisse sowie den zugehörigen Steuer- 
rollen und in den Fällen der §§ 43, 46 und 48 des Gesetzes auch den betreffenden 
Steuererklärungen und Verhandlungen an den Vorsitzenden der Berufungskommission 
einzusenden. 
Art. 93. 
Der Vorsitzende setzt Ort und Zeit des Zusammentritts der Kommission fest 
und leitet deren Verhandlungen. 
Bezüglich des Geschäftsganges finden die Vorschriften in Art. 85 und Art. 87 
Absatz 4 folg. entsprechende Anwendung. Die eidliche oder eidesstattliche Ver- 
nehmung von Zeugen und Sachverständigen ist nach dem Ermessen der Kommission 
bei dem Amtsgericht oder dem Rechnungsamt (der Steuerlokalkommission) zu be- 
antragen. 
Handelt es sich um Berufungen von Steuerpflichtigen, die in Gemäßheit des 
8 48 Absatz 1 des Gesetzes ihres Berufungsrechtes verlustig gegangen sind, so hat 
sich die Erörterung und Beschlußfassung der Kommission zunächst auf die Frage zu 
erstrecken, ob etwa Umstände dargethan sind, welche die vorgekommene Versäumniß 
entschuldbar machen. 
Die Entscheidungen der Kommission sind mit Gründen zu versehen und schriftlich 
zu eröffnen, sofern nicht bei Anwesenheit der Betheiligten mündliche Eröffnung 
erfolgt. 
Ueber jede Kommissionssitzung ist ein von dem Vorsitzenden und mindestens 
einem Mitgliede zu vollziehendes Protokoll aufzunehmen, welches über den Gegen- 
stand der erledigten Geschäfte, insbesondere auch über die Verpflichtung der Mit- 
glieder Auskunft geben muß.
	        
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