Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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Art. 94. 
Ueber die veränderte Feststellung angefochtener Einzelsteuerkapitale ist von dem 
Vorsitzenden der Berufungskommission dem Rechnungsamte (der Steuerlokalkommission) 
auf kürzestem Wege Nachricht zu geben. Die Berichtigung des Steuerkapitales 
erfolgt durch das Rechnungsamt (die Steuerlokalkommission) mittelst Aufnahme in 
eine Ab= und Zugangsliste. 
Art. 95. 
Die Berufungskommissionen haben die ihnen obliegenden Arbeiten spätestens 
bis zum 30. Juni jeden Jahres zu beendigen. 
Nach Erledigung sämmtlicher Berufungen hat der Vorsitzende die ergangenen 
Kommissionsakten an die oberste Steuerbehörde einzusenden, dagegen sämmtliche von 
den Rechnungsämtern (Steuerlokalkommissionen) ihm zugesendeten Schriftstücke an 
diese zurückzugeben. 
E. Ab= und Zugänge. 
Art. 96. 
Für die Behandlung des Ab= und Zugangswesens sind vor Allem folgende 
Gesichtspunkte zu beachten: 
I. Personen, welche noch nicht steuerpflichtig waren, sind, wenn ihre Steuer- 
pflicht begründet worden oder der bisherige Stenerbefreiungsgrund 
weggefallen ist, von dem Beginne des auf den Eintritt dieser Voraus- 
setzungen folgenden Monats an und, wenn der Eintritt der Voraussetzungen 
auf den ersten Tag eines Monats fällt, von diesem Tage an in Zugang zu 
stellen (§§ 77 B Ziffer 1; 79 Absatz 1 des Gesetzes). Dies gilt auch in Bezug 
auf das anmeldungspflichtige Einkommen der bezeichneten Personen (§ 22 
Absatz 2 des Gesetzes). 
Es kommen in dieser Hinsicht namentlich die nachstehenden Fälle in Betracht: 
1. Staatsangehörige des Großherzogthums, welche in einem anderen Bundes- 
staate oder einem deutschen Schutzgebiete ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort haben, 
begründen im Großherzogthume einen Wohnsitz (§ 4 Ziffer 1a des Gesetzes). 
2. Angehörige anderer Bundesstaaten, welche in ihrem Heimathsstaate einen 
Wohnsitz nicht haben, begründen im Großherzogthume einen Wohnsitz (§ 4 Ziffer 20 
des Gesetzes). 
3. Angehörige anderer Bundesstaaten, welche im Deutschen Reiche einen Wohn- 
sitz nicht haben, nehmen im Großherzogthume ihren Wohnsitz oder Aufenthalt 
(§ 4 Ziffer 2#a des Gesetzes). 
1898 33
	        
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