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Art. 101.
Die Bestimmungen über die Ab- und Zugänge finden auch Anwendung,
1. wenn sich nach Erledigung der Veranlagungsarbeiten ergiebt, daß die
Schätzung eines Steuerpflichtigen gänzlich übersehen worden ist (§ 80 des
Gesetzes):;
2. wenn im Laufe des Jahres festgestellt wird, daß die Voraussetzungen der
Abgangsstellung bereits vom Beginn des Steuerjahres an vorgelegen haben;
3. wenn einc ungesetzliche Veranlagung, z. B. die Veranlagung einer stenerfreien
Person oder eine gegen das Reichsgesetz wegen Beseitigung der Doppel-
bestenerung verstoßende Veranlagung, stattgefunden hat;
4. wenn ein Stenerpflichtiger in derselben Stenerrolle oder durch Einstellung
in die Steuerrollen verschiedener Orte auf dasselbe Einkommen mehrfach
veranlagt ist;
5. wenn nach stattgefundener revisorischer Prüfung der Steuerrollen im Laufe
des Jahres noch die Berichtigung von Rechenfehlern gemäß § 75 des Ge-
setzes zu erfolgen hat.
Schluß= und Uebergangsbestimmungen.
Art. 102.
Gesuche der Stenerpflichtigen um Niederschlagung oder Erlaß von Steuern
(§ 84 des Gesetzes) sind bei dem Steunereinnehmer oder dem Rechnungsamt
(der Stenerlokalkommission) anzubringen.
Art. 103.
Rechnungsamts= (Steuerlokalkommissions-) Vorstände und deren Stellver-
treter, Gemeindevorstände und Steuereinnehmer verwirken, wenn sie die Fristen,
die ihnen zur Erledigung der ihnen nach dem Gesetz und dieser Verordnung
übertragenen Arbeiten gesetzt sind, nicht einhalten, — soweit nicht für den
einzelnen Fall besondere Strafen angedroht sind —, eine Ordnungsstrafe von
fünf bis dreißig Mark und haben außerdem die Absendung von Warteboten
zu gewärtigen.
Die Festsetzung der Ordnungsstrafe erfolgt durch das Staatsministerium.
Art. 104.
Dem Staatsministerium bleibt vorbehalten, an die Rechnungsämter (Steuer-
lokalkommissionen), Gemeindevorstände, Schätzungs-, Veranlagungs= und Be-
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