Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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E. 
Stenererklärung 
de 
  
  
  
......... (Straße und Hausnummer) 
Mein schätzungspflichtiges Einkommen für das Steuerjahr 
I. aus Grundvermögen (Grundeinkommen): 
aus selbstbewirthschafteten land= oder forstwirthschaftlich benutzten 
Grundstücken, Erbzinsen und grundherrlichen Gefällen?); 
aus verpachtetem Grundbesitz; 
aus vermietheten Gebäuden und Gebäudetheilen, einschließlich des 
Miethwerths der selbstbenutzten Räume; 
aus Grundbesitz, welcher zum Handels-, Gewerbe= oder Fabrik- 
betrieb oder zur Ausübung gewinnbringender Beschäftigung 
dient) 
II. aus Handel, Gewerbe, Fabrikbetrieb, Bergban, Feld= und 
Pachtgewerbe: 
aus Handel oder Gewerbe, Fabrikbetrieb, Bergbau); 
aus Agentur-, Kommissions= und ähnlichen Geschäften; 
aus Spekulationsgeschäften; 
aus dem Feldgewerbe von selbstbewirthschaftetem Grundbesitz“); 
aus Pachtgewerbe; 
Bemerkungen. 
*) Wenn ein Landwirth sich nicht in der Lage sieht, sein Grundeinkommen (vergl. unter I) von dem Feld- 
gewerbeeinkommen (o(bergl. unter II) ziffermäßig abzusondern, so steht es ihm frei, sein gesammtes Einkommen 
aus der Selbstbewirthschaftung seines Grundbesitzes ungetrennt unter I anzugeben, solchenfalls sind die Worte: „aus 
dem Feldgewerbe von selbstbewirthschaftetem Grundbesitz“ unter II zu durchstreichen. 
*!“) Wenn ein Kaufmann, Fabrikant, Gewerbetreibender 2c. sich nicht in der Lage sieht, sein Grundeinkommen 
aus den seinem Geschäftsbetriebe dienenden Grundstücken von seinem sonstigen Einkommen aus Handels-= und 
Gewerbebetrieb ziffermäßig abzusondern, so steht es ihm frei, sein gesammtes Einkommen aus dem Handels= und 
Gewerbebetriebe ungetrennt unter II anzugeben, solchenfalls sind die Worte „aus Grundbesitz, welcher zum Handels., 
Gewerbe= oder Fabrikbetrieb oder zur Ausübung gewinnbringender Beschäftigung dient", unter I zu streichen.
	        
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