St
8 16.
Alle Ortsvereine wählen aus ihrer Mitte und durch Stimmenmehrheit
mindestens eine Vorsteherin und eine Stellvertreterin für diese, sowie einige
Gehilfinnen ebenso einige Gehilfen (Rechnungsführer u. s. w.).
Auf den Dörfern wird zu letzteren in der Regel der Geistliche, Schul-
lehrer, Bürgermeister besonders geeignet erscheinen. Ueber alle Wahlen ist
sofort dem Hauptverein Mittheilung zu machen und durch diesen die Bestätigung
des Centraldirektoriums einzuholen.
817.
Jeden Monat im Jahr soweit erforderlich berathen sich die Vorsteherinnen,
Gehilfinnen, Gehilfen und unter Zuziehung einiger weiterer Mitglieder über
die Thätigkeit des Vereins.
8 18.
Die Ortsvereine haben alljährlich bis spätestens 1. Februar dem Haupt—
vereine einen genauen von allen Vorsteherinnen und den männlichen Gehilfen
zu unterschreibenden Jahresbericht über ihre Thätigkeit, sowie die abgeschlossenen
Jahresrechnungen über ihre Anstalten einzureichen. Diese Berichte, wie alle
anderen Schriftstücke sind von der Vorsteherin beziehungsweise deren Stell-
vertreterin und einem Gehilfen zu unterzeichnen und gehen unter der Adresse
der ersten Vorsteherin des Hauptvereins; im Schreiben selbst sind alle Kurialien
zu vermeiden.
19.
Das Einkommen der Haupt= und der Ortsvereine besteht:
a) aus den festgesetzten jährlichen, monatlichen oder wöchentlichen Beiträgen
an Geld oder sonstigen Gaben von einzelnen Personen;
b) aus den außerordentlichen Zuschüssen und Geschenken der einzelnen
Mitglieder des Vereins;
c) aus den von den Landesbehörden bestimmten Verwilligungen oder zu-
gewiesenen einzelnen Einnahmen;
d) aus dem Erlös für die in den Schulanstalten gefertigten Arbeiten, soweit
sie nicht an die Kinder selbst geschenkt werden;