Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

C. Besondere Bestimmungen. 
8 22. 
Das Centraldirektorium und die Hauptvereine genießen die Rechte der 
juristischen Person. Die Ortsvereine haben im Falle des Bedürfnisses bei den 
zuständigen Behörden durch die Hauptvereine um diese Rechte nachzusuchen. 
8 23. 
Zur Vertretung des Centraldirektoriums bei Rechtsgeschäften, insbesondere 
aber zur Abgabe gerichtlicher oder notarieller Erklärungen sind Kraft all— 
gemeinen Auftrages der Frau Obervorsteherin die Gehilfin und die Gehilfen 
dergestalt ermächtigt, daß den 
entweder von der Gehilfin und einem Gehilfen oder von zwei Gehilfen 
abgegebenen Erklärungen ohne Nachweis einer besonderen Vollmacht rechts— 
verbindliche Kraft für das Patriotische Institut zukommt. 
8 24. 
Die Hauptvereine, sowie die mit den Rechten der juristischen Person aus- 
gestatteten Ortsvereine werden mit rechtsverbindlicher Wirkung durch eine Vor- 
steherin in Gemeinschaft mit einem Gehilfen vertreten. 
§ 25. 
Die Eigenschaft der nach §§ 23 und 24 zur Vertretung berufenen Per- 
sonen als Gehilfin, Gehilfen oder Vorsteherinnen wird durch die vom Central= 
direktorium alljährlich veröffentlichte „Uebersicht“ 2c. rechtsgiltig nachgewiesen. 
Erforderlichen Falles sind die im Laufe eines Jahres eingetretenen Per- 
sonalveränderungen durch das Centraldirektorium zu bezengen. 
§ 26. 
Die Einberufung von Vertretern der Haupt= und Ortsvereine zu alle 
drei Jahre wiederkehrenden ordentlichen, bezüglich zu außerordentlichen Ver- 
sammlungen erfolgt durch das Centraldirektorinm auf Befehl der Frau Ober- 
vorsteherin. 
Für diese Versammlungen gilt die vom Centraldirektorium beschlossene 
Geschäftsordnung. 
 
	        
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