Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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Nachtrag zu dem Statut der städtischen Sparkasse zu Triptis 
vom 18. Dezember 1884. 
Die §8 4, 5, 6 und 11 erhalten folgende Fassung: 
84. 
Ueber jede erstmalige Einlage wird dem Einleger ein mit dem Namen und Stempel der 
Sparkasse versehenes Einlagebuch ausgefertigt, in welches der Vor= und Zuname, sowie der Wohnort 
des Einlegers genau einzutragen ist. Spätere Ein= und Abzahlungen, sowie Zins-Ab= und Zu- 
schreibungen werden fortlaufend in diesem Buche, solange dasselbe nicht erledigt, oder durch ein 
anderes ersetzt ist, vermerkt. 
Dasselbe muß einen entsprechenden Auszug aus den gegenwärtigen Statuten enthalten und 
kostet 20 I, die sofort bei Aushändigung des Buches zu erlegen sind. 
Jeder Eintrag muß von einem Mitgliede des Verwaltungsausschusses (§ 14), dem Kassirer 
bezüglich dessen Stellvertreter und dem Gegenbuchführer unterschrieben sein. 
l 5. 
Die Sparkasse nimmt Einlagen von einer Mark, als dem geringsten Betrag, an. Ueber den 
einmaligen höchsten Einlagebetrag und den höchsten zulässigen Gesamtbetrag eines Einlegers hat 
der Verwaltungsausschuß je nach Lage der Verhältnisse zu bestimmen. 
Mündelgelder werden nur unter der Bedingung angenommen, daß bei Erhebung des Geldes 
die Genehmigung des Gegenvormundes oder des Vormundschaftsgerichts nachgewiesen wird. 
Die hierüber auszufertigenden Sparkassebücher sind auf der Titelseite und auf der ersten Seite 
der Einträge mit einem diese Beschränkung andeutenden, leicht erkennbaren, Vermerk zu versehen. 
Um Kindern und Ärmeren Gelegenheit zum Sparen im Kleinen zu geben, sollen gegen Er- 
legung des Betrags unverzinsliche Sparmarken von je zehn Pfennigen ausgegeben werden. 
Sobald dieselben Eine Mark zusammen erreichen, kann sie der Juhaber auf ein Sparkassebuch 
verzinslich einlegen. 
8 6. 
Die Sparkasse verzinst jede Einlage, jedoch von 1 bis 5 Mark nur je die vollen Mark, und 
von 5 Mark aufwärts nur je die vollen 5 Mark so, daß Einlagen zwischen 5 und 10 Mark nur 
zu 5 Mark, Einlagen zwischen 10 und 15 Mark nur zu 10 Mark, u. s. w., verzinst werden. 
Die Zinsen werden nur für volle Monate berechnet, sodaß diejenigen Beträge, welche im 
Laufe eines Monats eingezahlt werden, nur vom ersten Tage des folgenden Monats an, diejenigen 
Beträge aber, welche im Laufe eines Monats zurückgezahlt werden, nur bis zum Schlusse des vor- 
hergehenden Monats zu verzinsen sind. 
Pfennigbruchtheile der berechneten Zinsen gehen der Kasse zu gute. 
Der Zinsfuß der Spareinlagen wird bis auf Weiteres auf drei Prozent festgesetzt. Ab- 
änderungen dieser Bestimmung werden vom Gemeinderathe mit Genehmigung des Großherzog- 
lichen Herrn Bezirksdirektors beschlossen. Eine solche Aenderung ist mindestens drei Monate vor 
ihrem Eintritte im hiesigen Lokalblatte öffentlich bekannt zu machen.
	        
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