Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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Die Zinsen werden von der Sparkasse am Schlusse des Rechnungsjahres, welches mit dem 
bürgerlichen Jahre anhebt und schließt, berechnet und, soweit sie nicht erhoben werden, dem Gut— 
haben der Einleger in den Büchern der Sparkasse zugeschrieben. Vom ersten Tage des neuen 
Geschäftsjahres ab wird dieser kapitalisirte Zinsenbetrag gleich den Einlagen mit verzinst. 
Eine Zuschreibung dieser Zinsen in den Büchern der Einleger erfolgt nur auf Verlangen der 
Letzteren, oder nach Ermessen der Verwaltung, in welch letzterem Falle zur Vorlegung dieser Bücher 
öffentlich aufgefordert wird. 
Die erstmalige Rechnungsperiode der Sparkasse beginnt mit definitiver Errichtung derselben 
und schließt mit dem betreffenden Kalenderjahre. 
811. 
Die Sparkasse leiht, jedoch nur auf inländische Grundstücke und an inländische Gemeinden, 
Kapitalien unter den für vormundschaftliche Gelder im Großherzogthum geltenden gesetzlichen Be- 
stimmungen verzinslich aus. 
Die im unterländischen Bezirk des Fürstenthums Reuß j. L. belegenen Grundstücke werden 
den inländischen gleichgestellt. 
In solchem Falle ist der Beleihung eine von den verpflichteten Orts= oder Kreistaxatoren 
ausgefertigte und von der dortigen Ortsbehörde bestätigte Abschätzung der zu verpfändenden Grund- 
besitzung zu Grunde zu legen, dergestalt, daß von Fall zu Fall zu prüfen ist, ob mündelmäßige 
Sicherheit vorliegt, daß jedoch in keinem Falle das in Frage kommende Grundstück über die Hälfte 
des Schätzungswerthes beschwert werden darf. 
Ausnahmsweise darf eine Kapitalausleihung auch auf andere, außerhalb des Großherzogthums, 
im deutschen Reiche belegene Grundstücke erfolgen, wenn deren Schätzungswerth ohne Hinzurech- 
nung des Werthes der etwa darauf stehenden Gebäude mündelmäßige Sicherheit bietet. 
Triptis, den 29. April 1898. 
Der Stadtgemeindevorstand. Der Gemeinderath. 
Weber. R. Bankwitz. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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