Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

246 
[102] II. Im Anschluß an die Veröffentlichung vom 3. Mai d. Is. (S. 62 
des Reg.-Bl.) machen wir hierdurch darauf aufmerksam, daß auch für den 
Bereich der Königlich Bayerischen, der Königlich Sächsischen und der Königlich 
Württembergischen Militärverwaltung zuständigen Orts neue Nachweisungen der 
bei der Pfändung des Diensteinkommens von Offizieren u. s. w. zur Vertretung 
des Militärfiskus als Drittschuldners berufenen Behörden und Personen auf— 
gestellt worden sind. Die Bekanntmachung darüber ist im Central-Blatte für 
das Deutsche Reich Jahrgang 1898 S. 363 flg. erfolgt. Die Gerichtsbehörden 
und Beamten des Großherzogthums, insbesondere auch die Gerichtsvollzieher, 
haben bei den entsprechenden Zahlungsverboten und Zustellungen an den Militär- 
fiskus diese neuen Nachweisungen zu beachten. 
Weimar, 10. September 1898. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
v. Groß. 
(10 3) III. Nachstehend wird der mit der Königl. Bayerischen Regierung am 
27 August 1895 über den Bau und Betrieb einer Lokalbahn von Mellrich- 
stadt über Ostheim nach Fladungen abgeschlossene Staatsvertrag mit dem Be- 
merken bekannt gemacht, daß die Ratifikation desselben erfolgt ist. 
Weimar, den 13. September 1898. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Slevogt. 
Staatsvertrag, 
betreffend den Ban und Betrieb einer Lokalbahn von Mellrichstadt 
über Ostheim nach Fladungen. 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar und Seine Königliche Hoheit 
Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern Verweser, im Namen Seiner Majestät des Königs, haben 
in der Absicht, die Bedingungen über den Bau und Betrieb einer Lokalbahn von Mellrichstadt 
über Ostheim nach Fladungen auf Weimarischem Staatsgebiete zu vereinbaren, zu Bevollmächtigten 
ernannt:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.