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Artikel 5.
Alle Entschädigungs- und sonstigen privatrechtlichen Ansprüche, welche aus Anlaß des
Baues oder Betriebes auf Weimarischem Staatsgebiete erhoben werden, hat die Königlich Baye—
rische Regierung zu vertreten und es sollen dieselben von den Weimarischen Gerichten und, insoweit
nicht Reichsgesetze Platz greifen, auch nach den Weimarischen Landesgesetzen beurtheilt werden.
Sollte nach Fertigstellung der Bahn in Folge eintretenden Bedürfnisses die Anlage neuer
Wasserdurchlässe, Staats- oder Vicinalstraßen, welche die Lokalbahn kreuzen, von der Großherzog—
lichen Regierung angeordnet oder genehmigt werden, so wird zwar Bayerischer Seits gegen die
Ausführung derartiger Anlagen keine Einsprache erhoben werden, die Großherzogliche Regierung
verpflichtet sich aber, dafür einzutreten, daß durch die neue Anlage weder der Betrieb der Bahn
gestört, noch auch daraus der Bayerischen Eisenbahnverwaltung ein Kostenaufwand erwachsen wird.
Die hohen vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die Herstellung, Unter-
haltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Stationen, soweit diese Wege außerhalb der
Stationen liegen, nicht Sache der Eisenbahnverwaltung ist.
Artikel 6.
Die in den Bahnzügen laufenden Lokomotiven und Wagen werden ohne weitere Revision
im Weimarischen Staatsgebiete zugelassen.
Artikel 7.
Die Großherzoglich Sachsen-Weimarische Regierung verpflichtet sich, von dem Betriebe der
Lokalbahn und von dem zu derselben gehörigen Grund und Boden keinerlei Staatsabgaben zu
erheben, noch auch eine Bestenerung zu Gunsten der Gemeinden oder sonstigen korporativen Ver-
bände zuzulassen.
Artikel 8.
Zwischen den beiderseitigen Staatsangehörigen soll hinsichtlich der Beförderungspreise sowohl
als der Zeit der Abfertigung ein Unterschied nicht gemacht werden.
Artikel 9.
Die Feststellung der Tarife sowie die Feststellung und Abänderung der Fahrpläne erfolgt
durch die Königlich Bayerische Regierung. Täglich sollen mindestens zwei gemischte Züge in jeder
Richtung mit Personenbeförderung in II. und III. Wagenklasse verkehren.
Artikel 10.
Gegenüber der Reichspostverwaltung ist der auf Weimarisches Staatsgebiet entfallende Theil
der Lokalbahn den Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 20. Dezember 1875 und den dazu er-
gangenen oder künftig ergehenden Vollzugsbestimmungen und deren Abänderungen mit den Er-
leichterungen unterworfen, welche nach den vom Reichskanzler erlassenen Bestimmungen vom
28. Mai 1879 für Bahnen untergeordneter Bedeutung gewährt sind.
Im Uebrigen bleibt über die Benützung der Lokalbahn zu Postzwecken Vereinbarung zwischen
den zwei betheiligten Postverwaltungen vorbehalten.