Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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[2] II. Nach einer Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 23. Dezember 1897 
im Central-Blatt für das Deutsche Reich ist auf Grund der Vorschriften im 
§ 9 Ziffer 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht 
im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzblatt Seite 52) der Betrag 
der für die Naturalverpflegung zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1898 
dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren 
ind: 
f mit Brot ohne Brot 
a) für die volle Tageskost 80 ., 65’ 9, 
b) „ „ Mittagskost 40 „ 35 „„ 
c) „ „ Abendbkost 25 „ 20 „, 
d) „ „ Morgenkost 15 „ 10 „„ 
Es wird dies hierdurch noch besonders zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 6. Jannar 1898. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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