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86.
Das Stelleinkommen, nach welchem die Zuschüsse zu den Besoldungen und
Dienstzulagen, sowie die Besoldungsabzüge zu berechnen sind, wird mit dem—
jenigen Betrage zu Grunde gelegt, welcher in der Besoldungstabelle eingezeich—
net steht.
Ueber die zeitweilige Neuaufstellung der Besoldungstabellen überhaupt
oder einzelner Besoldungstabellen, sowie über die dabei zu befolgenden Grund—
sätze verfügt Unser Staatsministerium, Departement des Cultus.
87.
Insoweit die gesetzliche Mindestbesoldung durch das Stelleinkommen und
durch die Kirchkasse nicht gedeckt wird und insoweit die Dienstzulage eines
Superintendenten nicht mit aus dem Stelleinkommen gewährt werden kann, sind
sie aus dem am 1. Januar 1876 errichteten, bei Unserem Staatsministerium,
Departement des Cultus, verwalteten und auch künftig fortbestehenden Central-=
folnds für die evangelischen Geistlichen zu bestreiten, wobei der erforderliche
Zuschuß nach oben auf durch vier theilbare Mark-Beträge abgerundet wird.
88.
Die Ausgaben des Centralfonds bestehen außerdem in Ortszulagen, die
von dem durch den ständigen Synodalausschuß verstärkten Kirchenrath aus den
hierzu jeweilig von der Landessynode zur Verfügung gestellten Mitteln an
Geistliche auf besonders beschwerlichen Stellen mit Filialen je nach dem Maße
der Beschwerlichkeit und unter Berücksichtigung eines etwaigen mit der Besorgung
der Filiale verbundenen Aufwandes, wie auch unter Berücksichtigung der sonstigen
persönlichen und örtlichen Verhältnisse widerruflich oder einmalig verwilligt
werden.
§ 9.
Die Einnahmen des Centralfonds bestehen:
1. in den gesetzlich oder jeweilig verwilligten Beiträgen aus der Hauptstaats-
kasse,
2. in den jährlichen Beiträgen der Kirchkassen in der Höhe von /6 vom Hundert
des werbenden Kirchenvermögens,