Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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dem Einkommen der vereinigten Stellen nach den Vorschriften der §§ 3 und 10 
zu machende Abzug, bezüglich der etwa verbleibende Ueberschuß, ganz oder 
theilweise zur Befriedigung dringender kirchlicher Bedürfnisse in der betreffenden 
Parochie verwendet oder dem Centralfonds überwiesen werden soll. 
§ 12. 
Die Jahresrechnungen des Centralfonds sind stets der nächsten ordentlichen 
Landessynode zur Kenntuißnahme vorzulegen; die letztere hat das Recht, Er- 
innerungen dagegen zu stellen. 
8 13. 
Die Alterszulage kann mit Unserer Genehmigung von dem durch den 
ständigen Synodalausschuß verstärkten Kirchenrathe demjenigen Geistlichen ganz 
oder theilweise vorenthalten oder wieder entzogen werden, welcher sich einer 
mangelhaften Amtsführung oder eines unwürdigen Verhaltens schuldig ge— 
macht hat. 
8 14. 
Ein Geistlicher, welcher auf eigenen Wunsch von einer besser dotirten 
Stelle auf eine geringer dotirte versetzt wird, erwirbt dadurch keinen Anspruch 
auf eine höhere Zulage. 
Bei der Versetzung eines solchen Geistlichen auf eine andere Stelle tritt 
diese Bestimmung außer Kraft. 
Darüber, ob die Bestimmung im ersten Absatz auf einen Geistlichen anzu— 
wenden sei, entscheidet mit Unserer Genehmigung der durch den ständigen 
Synodalausschuß verstärkte Kirchenrath. 
8 15. 
Die Zulagen, welche aus dem Centralfonds erforderlich sind, um die ge— 
setzlichen Mindestbesoldungen aufzubringen, werden, auch ohne entsprechenden 
Vorbehalt bei der Verwilligung, nur nach dem Maße der vorhandenen Mittel 
gewährt, dergestalt, daß nach den Dienstzulagen der Superintendenten zunächst 
die bereits verwilligten, sodann aber die neu zu verwilligenden Zulagen zur 
Berücksichtigung kommen. In jeder dieser beiden Gruppen aber werden die 
Mindestbesoldungen zuerst auf 1800. A, dann auf 2100 MA, 2400 MA, 27 00 ÆA, 
3100 MA( und 3500 M erfüllt.
	        
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