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dem Einkommen der vereinigten Stellen nach den Vorschriften der §§ 3 und 10
zu machende Abzug, bezüglich der etwa verbleibende Ueberschuß, ganz oder
theilweise zur Befriedigung dringender kirchlicher Bedürfnisse in der betreffenden
Parochie verwendet oder dem Centralfonds überwiesen werden soll.
§ 12.
Die Jahresrechnungen des Centralfonds sind stets der nächsten ordentlichen
Landessynode zur Kenntuißnahme vorzulegen; die letztere hat das Recht, Er-
innerungen dagegen zu stellen.
8 13.
Die Alterszulage kann mit Unserer Genehmigung von dem durch den
ständigen Synodalausschuß verstärkten Kirchenrathe demjenigen Geistlichen ganz
oder theilweise vorenthalten oder wieder entzogen werden, welcher sich einer
mangelhaften Amtsführung oder eines unwürdigen Verhaltens schuldig ge—
macht hat.
8 14.
Ein Geistlicher, welcher auf eigenen Wunsch von einer besser dotirten
Stelle auf eine geringer dotirte versetzt wird, erwirbt dadurch keinen Anspruch
auf eine höhere Zulage.
Bei der Versetzung eines solchen Geistlichen auf eine andere Stelle tritt
diese Bestimmung außer Kraft.
Darüber, ob die Bestimmung im ersten Absatz auf einen Geistlichen anzu—
wenden sei, entscheidet mit Unserer Genehmigung der durch den ständigen
Synodalausschuß verstärkte Kirchenrath.
8 15.
Die Zulagen, welche aus dem Centralfonds erforderlich sind, um die ge—
setzlichen Mindestbesoldungen aufzubringen, werden, auch ohne entsprechenden
Vorbehalt bei der Verwilligung, nur nach dem Maße der vorhandenen Mittel
gewährt, dergestalt, daß nach den Dienstzulagen der Superintendenten zunächst
die bereits verwilligten, sodann aber die neu zu verwilligenden Zulagen zur
Berücksichtigung kommen. In jeder dieser beiden Gruppen aber werden die
Mindestbesoldungen zuerst auf 1800. A, dann auf 2100 MA, 2400 MA, 27 00 ÆA,
3100 MA( und 3500 M erfüllt.