Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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In der betreffenden Altersstufe kommen diejenigen Geistlichen, welche 
minder beschwerliche Stellen zu verwalten haben, erst nach den Inhabern be- 
schwerlicherer Stellen zur Befriedigung. Ueber die Reihenfolge derselben ent- 
scheidet der durch den Synodalausschuß verstärkte Kirchenrath. 
8 16. 
Vorstehende Bestimmungen treten vom 1. Januar 1899 an in Kraft, mit 
der Maßgabe jedoch, daß denjenigen Geistlichen, welchen auf Grund des § 4 
im dritten Nachtrage vom 2. Februar 1895 zum Regulative vom 12. April 1876 
eine höhere Alterszulage belassen ist, als sie auf der betreffenden Stelle an 
sich zu gewähren sein würde, die im gegenwärtigen Gesetze geordnete Besoldungs- 
aufbesserung auf einer der durch § 2 betroffenen Stellen nicht zu Theil wird. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Schloß Wartburg, den 30. September 1898. 
Carl Alexander. 
  
von Pawel.
	        
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