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6.
Personen, welche bei der Pflege von Typhuskranken ihre Hände oder
andere Körpertheile oder ihre Kleidung durch Berührung von Abgängen oder
verunreinigten Wäschestücken beschmutzen, müssen die betroffenen Stellen durch
alsbaldiges gründliches Waschen mit Desinfektionsmitteln reinigen.
7
Nach Ablauf der Krankheit durch Genesung oder Tod des Erkrankten
oder nach Ueberführung desselben in einen anderen Raum oder in ein Kranken—
haus sind die von demselben benutzt gewesenen Räume einer gründlichen Reinigung,
Desinfektion und Lüftung nach ärztlicher Vorschrift zu unterziehen, bevor sie
wieder in Benutzung genommen werden.
Ebenso müssen die Zimmermöbel, sowie alle Gegenstände, welche mit dem
Kranken in Berührung gekommen sind, insoweit sie nicht als werthlos verbrannt
werden können, entweder in einem Dampfapparat der Desinfektion durch Ein—
wirkung strömenden überhitzten Wasserdampfes von mindestens 100 Cels. aus-
gesetzt oder in anderer geeigneter Weise nach ärztlicher Anordnung gereinigt
oder desinfizirt werden.
8.
Die Leiche einer an Typhus verstorbenen Person ist ohne vorherige
Waschung in mit desinfizirender Flüssigkeit getränkte Tücher einzuschlagen und
in einen gut schließenden, unter Umständen verpichten Sarg einzulegen.
Nur die nächsten Angehörigen eines an Typhus Verstorbenen, dessen
Aerzte, sowie die mit der Desinfektion des Raumes und die mit der Bestattung
der Leiche Beauftragten sollen Zutritt zu dem Sterbezimmer erhalten, bevor
dieses genügend desinfizirt und gelüftet worden ist.
9.
In jedem Falle einer Typhus-Erkrankung sind von dem behandelnden
Arzt, eventuell auch vom Bezirksarzt, unter Beihülfe des Gemeindevorstandes
Nachforschungen über die Ursache der Typhusansteckung anzustellen und die er—
forderlichen Schritte zu veranlassen, um die hierbei etwa entdeckten sanitären
Uebelstände thunlichst schnell und sicher zu beseitigen.