Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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6. 
Personen, welche bei der Pflege von Typhuskranken ihre Hände oder 
andere Körpertheile oder ihre Kleidung durch Berührung von Abgängen oder 
verunreinigten Wäschestücken beschmutzen, müssen die betroffenen Stellen durch 
alsbaldiges gründliches Waschen mit Desinfektionsmitteln reinigen. 
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Nach Ablauf der Krankheit durch Genesung oder Tod des Erkrankten 
oder nach Ueberführung desselben in einen anderen Raum oder in ein Kranken— 
haus sind die von demselben benutzt gewesenen Räume einer gründlichen Reinigung, 
Desinfektion und Lüftung nach ärztlicher Vorschrift zu unterziehen, bevor sie 
wieder in Benutzung genommen werden. 
Ebenso müssen die Zimmermöbel, sowie alle Gegenstände, welche mit dem 
Kranken in Berührung gekommen sind, insoweit sie nicht als werthlos verbrannt 
werden können, entweder in einem Dampfapparat der Desinfektion durch Ein— 
wirkung strömenden überhitzten Wasserdampfes von mindestens 100 Cels. aus- 
gesetzt oder in anderer geeigneter Weise nach ärztlicher Anordnung gereinigt 
oder desinfizirt werden. 
8. 
Die Leiche einer an Typhus verstorbenen Person ist ohne vorherige 
Waschung in mit desinfizirender Flüssigkeit getränkte Tücher einzuschlagen und 
in einen gut schließenden, unter Umständen verpichten Sarg einzulegen. 
Nur die nächsten Angehörigen eines an Typhus Verstorbenen, dessen 
Aerzte, sowie die mit der Desinfektion des Raumes und die mit der Bestattung 
der Leiche Beauftragten sollen Zutritt zu dem Sterbezimmer erhalten, bevor 
dieses genügend desinfizirt und gelüftet worden ist. 
9. 
In jedem Falle einer Typhus-Erkrankung sind von dem behandelnden 
Arzt, eventuell auch vom Bezirksarzt, unter Beihülfe des Gemeindevorstandes 
Nachforschungen über die Ursache der Typhusansteckung anzustellen und die er— 
forderlichen Schritte zu veranlassen, um die hierbei etwa entdeckten sanitären 
Uebelstände thunlichst schnell und sicher zu beseitigen.
	        
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