284
(Rückseite.)
Anleihe-Bedingungen.
Die mit Genehmigung der Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung auf Grund des Be—
schlusses der Generalversammlung der Waggon-Fabrik Weimar A.-G. aufgenommene Anleihe von
500000 Mark deutsche Reichswährung erfolgt gegen Ausstellung von Schuldverschreibungen unter
nachstehenden Bedingungen:
1. Die Schuldverschreibungen lauten auf den Inhaber und werden in 250 Stücken von je
1000 Mark unter Nr. 1—250, und in 500 Stücken von je 500 Mark unter Nr. 251—750
ausgefertigt.
2. Die Schuldverschreibungen sollen vom 1. Januar 1899 ab jährlich mit vier vom Hundert
in halbjährlichen Zielen am 2. Januar und 1. Juli jeden Jahres postnumerando verzinst
werden. Sämmtliche Schuldverschreibungen haben pro rata unter sich gleiche Rechte.
3. Die Schuldverschreibungen sind mit Zinsscheinen für zehn Jahre und einer Zinsleiste
versehen.
4. Die Tilgung der Anleihe erfolgt vom 1. Juli 1900 ab dergestalt, daß jährlich 20 000
(Zwanzigtausend) Mark Nennbetrag zu 103 % zurückgezahlt werden, übrigens nach dem
beigefügten Tilgungsplan.
Es behält sich die Waggon-Fabrik Weimar A.-G. das Recht vor, die Tilgung zu ver-
stärken.
Die Obligationen sind der Gesellschaft gegenüber für die Gläubiger (Inhaber) unkündbar.
Die Gesellschaft hingegen kann, wie oben schon allgemein bestimmt, auf 6 Monate die
ganze Anleihe auf einmal kündigen. Bis zur vollständig erfolgten Rückzahlung der Anleihe
findet spätestens am 15. Dezember des Vorjahres in Anwesenheit eines Vertreters des
Großherzoglich Sächsischen Amtsgerichts in Weimar die Ziehung der zur Rückzahlung ge-
langenden Schuldverschreibungen statt. Die Nummern der gezogenen Schuldverschreibungen
werden durch die Gesellschafts-Blätter (Reichs-Anzeiger und Zeitung „Deutschland“ in
Weimar) bekannt gegeben. Einer besonderen Benachrichtigung der Besitzer bedarf es in
keinem Falle.
Nur wenn mehr als 20 000 (Zwanzigtausend) Mark in einem Jahre zurückgezahlt werden
sollen, ist dies in den Gesellschafts-Blättern 6 Monate vor dem Rückzahlungstermin ein-
mal bekannt zu machen. Schuldverschreibungen, welche zur Rückzahlung aufgerufen sind
und deren Betrag nicht innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermin erhoben
wird, verfallen zu Gunsten der Waggon-Fabrik Weimar A.-G. in Weimar.
5. Die ausgeloosten oder, soweit solches zulässig ist, gekündigten Stücke werden mit einem
Aufgelde von 3% zurückgezahlt.