12
88.
Bei der Füllung der Flaschen darf das Verhältniß von 1 kg Acetylen
auf 3 Liter Rauminhalt nicht überschritten werden.
§ 9.
Die Flaschen für verdichtetes Acetylengas müssen durch die Ausschrift:
„Acetylengas, Feuergefährlich.“ gekennzeichnet und mit der Angabe des höchsten
zulässigen Druckes versehen sein. Sie müssen mit dem Doppelten des zu-
lässigen Druckes geprüft sein.
§ 10.
Die mit flüssigem oder verdichtetem Acetylen gefüllten Flaschen sind gegen
die Einwirkung von Sonnenstrahlen und Ofenwärme zu schützen.
11.
Flüssiges und verdichtetes Acetylen dürfen nur in Gefäße gefüllt werden,
an denen kein Theil aus Kupfer oder Kupferlegirungen besteht.
8 12.
Die Bestimmungen in den §§ 1, 2 und 3 finden keine Anwendung auf
tragbare und solche Acetylengaslampen, bei denen der Brenner mit dem Ent-
wickelungsapparat unmittelbar und fest verbunden ist.
Denjenigen, welche beim Erscheinen dieser Verordnung mit Genehmigung
oder mit Vorwissen der Ortspolizeibehörde Acetylenentwickelungs-Apparate bereits
in Betrieb genommen haben, kann von der Ortspolizeibehörde zur Erfüllung
der Vorschriften in § 2 und im ersten Satze des § 3 eine Frist von 12 Mo-
naten vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung ab bewilligt werden.
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung:
a) auf fabrikmäßig betriebene und daher nach § 16 der Gewerbeordnung
besonderer Genehmigung bedürftige Anlagen zur Herstellung von Acetylen,
b) auf die staatlichen wissenschaftlichen Institute, soweit sie Acetylen zu
Lehr= und Studienzwecken herstellen und verwenden.
8 13.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, sofern dadurch nicht
nach den bestehenden Gesetzen eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe