Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

12 
88. 
Bei der Füllung der Flaschen darf das Verhältniß von 1 kg Acetylen 
auf 3 Liter Rauminhalt nicht überschritten werden. 
§ 9. 
Die Flaschen für verdichtetes Acetylengas müssen durch die Ausschrift: 
„Acetylengas, Feuergefährlich.“ gekennzeichnet und mit der Angabe des höchsten 
zulässigen Druckes versehen sein. Sie müssen mit dem Doppelten des zu- 
lässigen Druckes geprüft sein. 
§ 10. 
Die mit flüssigem oder verdichtetem Acetylen gefüllten Flaschen sind gegen 
die Einwirkung von Sonnenstrahlen und Ofenwärme zu schützen. 
11. 
Flüssiges und verdichtetes Acetylen dürfen nur in Gefäße gefüllt werden, 
an denen kein Theil aus Kupfer oder Kupferlegirungen besteht. 
8 12. 
Die Bestimmungen in den §§ 1, 2 und 3 finden keine Anwendung auf 
tragbare und solche Acetylengaslampen, bei denen der Brenner mit dem Ent- 
wickelungsapparat unmittelbar und fest verbunden ist. 
Denjenigen, welche beim Erscheinen dieser Verordnung mit Genehmigung 
oder mit Vorwissen der Ortspolizeibehörde Acetylenentwickelungs-Apparate bereits 
in Betrieb genommen haben, kann von der Ortspolizeibehörde zur Erfüllung 
der Vorschriften in § 2 und im ersten Satze des § 3 eine Frist von 12 Mo- 
naten vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung ab bewilligt werden. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung: 
a) auf fabrikmäßig betriebene und daher nach § 16 der Gewerbeordnung 
besonderer Genehmigung bedürftige Anlagen zur Herstellung von Acetylen, 
b) auf die staatlichen wissenschaftlichen Institute, soweit sie Acetylen zu 
Lehr= und Studienzwecken herstellen und verwenden. 
8 13. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, sofern dadurch nicht 
nach den bestehenden Gesetzen eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.