291
Etwaige Aenderungen sind monatlich nachzutragen. Für „Viehhändler—
und Gastställe“, die sich nicht am Wohnorte des Bezirksthierarztes, aber dem
eines andern approbirten Thierarztes oder in dessen Nähe befinden, kann auf
Antrag der betreffenden Stallbesitzer oder wenn dieselben die nach § 8 dieser
Verordnung ihnen erwachsenden Kosten allein zu tragen sich bereit erklärt
haben, von Amtswegen die im §1 gedachte Beanfsichtigung vom Großherzog-
lichen Bezirksdirektor andern approbirten Thierärzten, die auf gewissenhafte Er
füllung ihrer desfallsigen Obliegenheiten zu verpflichten sind, übertragen werden.
83.
Den Viehhändlern wird die Verpflichtung auferlegt (§ 35 Abs. 3 und § 38
Abs. 2 der Gewerbeordnung, Reichs Gesetzblatt 1893 S. 199), über die Zu-
und Abgänge in den für Handelsvieh von ihnen benutzten Stallungen genau
derart Buch zu führen, daß Gattung, Geschlecht, Tag des Ein= und Abganges
des Viehes in den Stall, Ort, woher das Vieh bezogen und wohin es ab-
geführt worden ist, ersichtlich sind.
84.
Die Bezirksthierärzte haben auf ihren Dienstreisen und bei jeder sonstigen
Gelegenheit die im § 1 gedachten Ställe fortgesetzt einer sorgfältigen periodischen
Kontrole (monatlich mindestens einmal) zu unterstellen. Die Untersuchungen
sind thunlichst unvermuthet vorzunehmen.
85.
Die Kontrole ist hauptsächlich auf den Gesundheitszustand der eingestellten
Thiere, die nach § 3 angeordnete Buchführung, sowie auf die Reinhaltung der
Stallräume zu erstrecken.
Werden Fälle übertragbarer Seuchen oder seuchenverdächtige Erscheinungen
beobachtet, so ist nach § 17 Abs. 2 des Reichs-Viehseuchengesetzes vom Bezirks-
thierarzte bezw. desfalls beauftragten Thierarzte (siehe § 2 Absatz 2 dieser Verord-
nung) sofort das Geeignete, insbesondere eine möglichst wirksame Desinfektion
nach Maßgabe des Reichs-Viehseuchengesetzes und der IJnstruktion dazu vom
1. Mai 1894 (vergl. besonders Anlage à derselben) anzuordnen, zu überwachen
und dem Großherzoglichen Bezirksdirektor Anzeige zu erstatten.
50“