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gleichzeitig es übernimmt, von dem ersten Eintreffen neuer Viehstücke im frag—
lichen Stalle ungesäumt den Bezirksthierarzt zu benachrichtigen.
Außerdem können die Bezirksdirektoren, je nach den Umständen des Falles,
Erleichterungen und Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 1—6 eintreten
lassen.
88.
Die Kosten der nach den vorstehenden Bestimmungen eintretenden perio—
dischen Untersuchungen der im § 1 gedachten Ställe durch die Bezirksthier=
ärzte, ausschließlich der Reisekosten der letzteren, welche unter das Trausport-
kostenfirum derselben fallen, und der Tagegelder und Vergütung für Pferdefutter,
welche auf die Verwaltungskasse des Bezirksdirektors zu übernehmen sind, haben
die betreffenden Stallbesitzer zu tragen, doch sollen bei Untersuchungen nur
eines Thieres nach § 114 D.1I Ziffer 1 des Kostengesetzes vom 1 1. April 1894
stets nur 1./“ bei Untersuchungen mehrerer Thiere für jede angefangene
Stunde der Untersuchung höchstens 2 berechnet werden.
Die Kosten der nach § 2 letzter Satz von andern approbirten Thierärzten
vorzunehmenden Untersuchungen hat der diese Art der Koutrole beantragt
habende oder mit ihr einverstandene Stallbesitzer allein zu tragen.
Die Kosten der nach § 6,e etwa vorzunehmenden Untersuchungen fallen
dem das Vieh Einführenden zur Last.
§ 9.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1899 in Kreft.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis 150 oder Haft, oder
nach § 328 des Reichs-Strafgesetzbuchs mit Gefängniß bestraft.
Weimar, den 30. November 1898.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Groß.