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nachstehenden weiteren Nachtrag zu dem die Bildung gemeinschaftlicher Schwur—
gerichtsbezirke betreffenden Staatsvertrag vom 11. November 1878 mit Nach-
trag vom 30. März 1889 mit dem Vorbehalte allseitiger Ratifikation unter
sich vereinbart:
I. Der § 1 des Staatsvertrags vom 11. November 1878 mit Nachtrag
vom 30. März 1889 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
Die Bezirke der zum Sprengel des Oberlandesgerichts Jena gehörigen
Landgerichte werden zu vier Schwurgerichtsbezirken zusammengelegt.
Der erste Schwurgerichtsbezirk wird gebildet durch die Bezirke der Land-
gerichte Altenburg, Gera, Greiz.
Der zweite Schwurgerichtsbezirk wird gebildet durch den Bezirk des Land-
gerichts Meiningen.
Der dritte Schwurgerichtsbezirk wird gebildet durch die Bezirke der Land-
gerichte Rudolstadt und Weimar.
Der vierte Schwurgerichtsbezirk wird gebildet durch die Bezirke der Land-
gerichte Gotha und Eisenach.
II. Der § 2 des bezeichneten Staatsvertrages erhält folgenden weiteren
Zusatz:
Den Justizverwaltungen über die Landgerichte Gotha und Eisenach wird
die Bestimmung, bei welchem dieser Landgerichte innerhalb des abgezweigten
Bezirkes die Sitzungen des Schwurgerichts abgehalten werden sollen, überlassen.
III. Gegenwärtiger Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1899 in Kraft.
Derselbe ist in acht Exemplaren ausgefertigt und unterschrieben worden.
Jena, den 25. Februar 1898.
gez. Hugo Trautvoetter.
„ „Felix Vierhaus.
„ „Karl Nohr.
„ „Gustav Geier.
» „Carl Friedrich v. Strenge.
„ „Hauthal.
„ „Alfred Cammann.
» » Kurt Graesel.