Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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Die neue Verordnung vom 18. September 1887 zur Ausführung des 
Fischereigesetzes — Seite 235 des Regierungs-Blatts — wird abgeändert 
wie folgt: 
J. 
Der Absatz 2 des § 8 fällt weg und wird durch folgende Bestimmung 
ersetzt: 
Verboten ist der Fang von Krebsen für die Zeit vom 15. Oktober (ein- 
schließlich) bis zum 15. Juli (einschließlich) des nachfolgenden Jahres. 
II. 
Die letzte Zeile der Anlage A zu § 1 Abs. 1 der Verordnung wird ab— 
geändert wie folgt: 
Krebs (gemeiner Flußkrebs, Astacus fluwiatilis) 12 cm. 
So geschehen und gegeben 
Weimar am 27. Januar 1898. 
Carl Alerander. 
· v. Groß. Rothe. von Pawel. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[10] I. In Gemäßheit des § 19 des Reichs-Gesetzes vom 13. Juni 1873 
über die Kriegsleistungen (Reichs-Gesetzblatt S. 129) werden die Durch- 
schnittspreise, nach welchen in der Zeit vom 1. April 1898 bis zum 
1. April 1899 im Falle einer Mobilmachung die Vergütung etwaiger Land- 
lieferungen für die Kriegsmagazine zu erfolgen hat, nachstehend zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht:
	        
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