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Nachtrag
zu den Statuten der Sparkasse zu Allstedt.
Artikel I.
8 3 der Statuten wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Der Gemeindevorstand zu Allstedt führt die Aufsicht über die Sparkasse gemeinschaftlich mit
dem Großherzoglichen Amtsgericht daselbst, beide haben in Gemeinschaft
a) den Vorstand zu ernennen bez. zu bestätigen (Art. II des Nachtrags), ingleichen den Rechnungs-
führer (§ 5 der Statuten),
b) die Rechnungen zu justificiren,
Je) zweckmäßige Einrichtungen und Abänderungen zu treffen, bezüglich in Anregung zu bringen.
Bei obwaltenden Meinungsverschiedenheiten beider Behörden ist die Entscheidung des Groß-
herzoglichen Bezirksdirektors einzuholen.
Artikel II.
An Stelle des § 4 der Statuten treten folgende Bestimmungen:
Der Vorstand besteht aus vier Personen. Ein Vorsteher wird von dem Gemeindevorstande zu
Allstedt aus der Mitte der Gemeindebehörden gewählt, einer von dem Großherzoglichen Amtsgericht
daselbst in Vertretung der unmittelbaren Landgemeinden; die beiden anderen werden von und aus
den Mitgliedern des Vereins (zu welchem jedenfalls die Gemeindevorstände sämmtlicher Landgemeinden
beizutreten eingeladen werden sollen) durch Stimmenmehrheit gewählt und von dem Großherzoglichen
Amtsgericht und dem Gemeindevorstande zu Allstedt bestätigt (Art. 1 des Nachtrags).
Die Wahlen erfolgen alljährlich am 16. Februar, dem Geburtstage der erhabenen ehemaligen
Beschützerin der Anstalt, der Höchstseligen Frau Großherzogin-Großfürstin Maria Paulowna, und
wenn derselbe auf einen Sonntag fallen sollte, an dem darauf folgenden Tage, dergestalt, daß jedes
Jahr zwei Mitglieder des Vorstandes, nämlich abwechselnd der von dem Gemeindevorstande zu Allstedt
und der von dem Großherzoglichen Amtsgerichte daselbst gewählte Vorsteher, der andere aus den
Vereinsmitgliedern gewählte, austreten.
Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.
Artikel III.
Im Eingange des §5 Absatz a der Statuten kommen die Worte „und zwar unentgeltlich“
in Wegfall, ebenso gegen Ende dieses Absatzes die Worte „Ihre Kaiserliche Hoheit“, wogegen derselbe
folgenden Zusatz erhält:
Die Vorstands -Mitglieder erhalten für ihre der Sparkasse gewidmete Thätigkeit aus den
Mitteln derselben eine, von dem Vorstande vorzuschlagende, von der Generalversammlung des Vereins
festzusetzende angemessene Vergütung.
Artikel IV.
Der erste Absatz des § 6 der Statuten erhält folgende Fassung: