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Regierungs-Vlatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 5. Weimar. 9. März 1898.
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Inhalt: Ministerial-Verordung, betr. Veränderungen der Arzneitaxe, Seite 23. — Ministerial-Bekanntmachung, betr.
den Erlaß neuer Bestimmungen über die Prüfung von Thermometern bei der Reichsanstalt und bei der
Großherzoglichen Prüfungsanstalt für Glasinstrumente in Ilmenau, Seite 24. — Ministerial-Bekannt-
machung, betr. die Aufhebung der Verträge zwischen dem Großherzogthum Sachsen und Großbritannien
über den Schutz der Antorenrechte gegen Nachdruck und unbefugte Nachbildung, Seite 24. — Ministerial-
Bekanntmachung, betr. Festsetzung des Termins für die Aufnahme der Pferde= und Rindviehbestände,
Seite 25. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur der Allgemeinen Renten-,
Kapital- und Lebens-Versicherungsbank „Teutonia“ in Leipzig, Seite 25. — Inhalts-Verzeichniß aus dem
Reichs-Gesetzblatt und dem Central-Blatt für das Deutsche Reich, Seite 26.
Ministerial-Verordnung.
[17] Unter Bezugnahme auf die durch § 11 des Gesetzes, die Einführung
einer neuen Arzneitaxe betreffend, vom 2. Oktober 1840, der Großherzoglichen
Staatsregierung ertheilte Ermächtigung „die künftig nöthigen Abänderungen der
Preisansätze der Arzneimittel mit Zugrundelegung der im Königreiche Preußen
erfolgenden Abänderungen der Apothekertaxe zu bestimmen und bekannt zu
machen“ wird mit Höchster Genehmigung unter Aufhebung der Bekanntmachung
vom 30. Dezember 1896 — Regierungsblatt Seite 248 —, die Veränderungen
der Arzneitaxe betreffend, Folgendes verordnet:
Die im Verlag von R. Gärtner's Verlagsbuchhandlung, Hermann Hey-
felder, in Berlin erschienene Königlich Preußische Arzneitaxe für 1898 wird
hierdurch einschließlich der derselben vorgedruckten „Allgemeinen Bestimmungen“
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