Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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81. 
Auf Werkstätten, in welchen die Anfertigung oder Bearbeitung von 
Männer= und Knabenkleidern (Röcken, Hosen, Westen, Mänteln und dergleichen), 
Frauen= und Kinderkleidung (Mänteln, Kleidern, Umhängen und dergleichen), 
sowie von weißer und bunter Wäsche im Großen erfolgt (Kleider= und Wäsche- 
konfektion), finden die Bestimmungen der §§ 135 bis 139 und des § 139b der 
Gewerbeordnung mit den aus dem Folgenden sich ergebenden Abänderungen 
Anwendung. 
§ 2. 
(§ 135 der Gewerbeordnung.) 
Kinder unter dreizehn Jahren dürfen nicht beschäftigt werden. Kinder 
über dreizehn Jahre dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum 
Besuche der Volksschule verpflichtet sind. 
Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren darf die Dauer 
von sechs Stunden täglich nicht überschreiten. 
Junge Leute zwischen vierzehn und sechszehn Jahren dürfen nicht länger 
als zehn Stunden täglich beschäftigt werden. 
83. 
(§ 136 der Gewerbeordnung.) 
Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter /(§ 2) dürfen nicht vor fünf- 
einhalb Uhr Morgens beginnen und nicht über achteinhalb Uhr Abends dauern. 
Zwischen den Arbeitsstunden müssen an jedem Arbeitstage regelmäßige Pausen 
gewährt werden. Für jugendliche Arbeiter, welche nur sechs Stunden täglich 
beschäftigt werden, muß die Pause mindestens eine halbe Stunde betragen. 
Den übrigen jugendlichen Arbeitern muß mindestens entweder Mittags eine ein- 
stündige sowie Vormittags und Nachmittags je eine halbstündige, oder Mittags 
eine einundeinhalbstündige Pause gewährt werden. 
Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine Beschäftigung 
in dem Werkstattbetrieb überhaupt nicht und der Aufenthalt in den Arbeits- 
räumen nur dann gestattet werden, wenn in denselben diejenigen Theile des 
Betriebs, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt sind, für die Zeit der 
Pausen völlig eingestellt werden, oder wenn der Aufenthalt im Freien nicht 
thunlich und andere geeignete Aufenthaltsruäme ohne unverhältnißmäßige 
Schwierigkeiten nicht beschafft werden können
	        
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