36.
Die Rechnungsämter haben die Hebeverzeichnisse, soweit es noch nicht
geschehen ist, den Ortssteuereinnahmen unter Bezugnahme auf diese Bekannt-
machung zuzustellen.
Der etwa verbleibenden Reste wegen ist nach den Vorschriften in § 52
der Ausführungs-Verordnung vom 8. Juli 1881 (Reg.-Blatt Seite 174 flg.)
zu verfahren.
Weimar am 18. März 1898.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Rothe.
[31! Das 10. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter:
Nr. 2451 Bekanntmachung, betr. Bestimmungen über den Geschäftsbetrieb
der Auswanderungs-Unternehmer und -Agenten.
„ 2452 Bekanntmachung, betr. Vorschriften über Auswandererschiffe.
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in der Nummer 11:
S. 149 Abänderung der Zusatzdeklaration vom 25. August 1881 zu der
deutsch-dänischen Deklaration wegen Uebernahme Hilfsbedürftiger
und Auszuweisender.
„ 152 Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll=
und Steuerstellen.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.