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ierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 9. Weimar. 6. April 18 98.
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Bestimmungen über den Geschäftsbetrieb der Auswanderungsunter-
nehmer und Agenten, Seite 37. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Zusammensetzung der in Jena
bestehenden Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Kommission zur Prüfung für das Lehramt an höheren
Schulen für die Zeit vom 1. April 1898 bis dahin 1899, Seite 38. — Ministerial-Bekanntmachung, betr.
Wechsel in der Hauptagentur der „Alemannia“, Versicherungs-Gesellschaft in Leipzig, Seite 39. — Inhalts-
Verzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt, Seite 39, und dem Central-Blatt für das Deutsche Reich, Seite 40.
Ministerial--Bekanntmachungen.
(32) I. Im Anschluß an § 26 Abs. 2 der Bestimmungen über den Geschäfts-
betrieb der Auswanderungsunternehmer und Agenten vom 14. März 1898
(Reichs-Gesetzblatt Seite 39) wird hierdurch bestimmt:
Die vor Ertheilung der Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb der Aus-
wanderungsagenten bei der höheren Verwaltungsbehörde zu bestellende
Sicherheit (§§ 12 und 14 des Gesetzes über das Auswanderungswesen
vom 9. Juni 1897, Reichs-Gesetzblatt Seite 463) darf bei der Rendan-
tur des Reichs-Invalidenfonds zu Berlin (Voßstraße) hinterlegt werden.
Weimar, den 28. März 1898.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Groß.
1898 9