Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatssiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Neapel, den 2. April 1898. 
Carl Alexander. 
v. Groß. Rothe. von Pawel. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
  
[37) 1. Die Bestimmungen des § 11 der durch Ministerial-Bekanntmachung 
vom 27. März 1897 veröffentlichten Vorschriften über die Abgabe stark wir- 
kender Arzneimittel 2c. (Reg.-Blatt Seite 40 ff.) werden hierdurch zurückgezogen 
und durch die nachfolgenden ersetzt: 
§ 11. 
Arzneien, welche zu Augenwässern, Einathmungen, Einspritzungen unter die 
Haut, Klystieren oder Suppositorien dienen sollen, werden hinsichtlich der Zu- 
lässigkeit der wiederholten Abgabe (§§ 3 und 4) den Arzneien für den inneren 
Gebrauch, hinsichtlich der Beschaffenheit und Bezeichnung der Abgabegefäße 
(§ 9) den Arzneien für den äußeren Gebrauch gleichgestellt. 
Weimar, den 7. April 1898. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß.
	        
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