Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

„gut“, wenn die Zensur nur in Chemie „sehr gut“ oder in Chemie und noch 
einem Fach mindestens „gut“ lautet; 
„genügend“ in allen übrigen Fällen. 
8 10. 
Tritt ein Prüfling ohne eine nach dem Urtheil des Vorsitzenden ausreichende Ent— 
schuldigung im Laufe der Prüfung zurück, so hat er dieselbe vollständig zu wiederholen. 
Die Wiederholung ist vor Ablauf von sechs Monaten nicht zulässig. 
§ 11. 
Die Wiederholung der ganzen Prüfung kann auch bei einer anderen Prüfungskommission 
geschehen. Die Wiederholung der Prüfung in einzelnen Fächern muß bei derselben Kom- 
mission stattfinden. 
Eine mehr als zweimalige Wiederholung der ganzen Prüfung oder der Prüfung in 
einem Fache ist nicht zulässig. 
Ausnahmen von vorstehenden Bestimmungen können aus besonderen Gründen gestattet 
werden. 
– 12. 
Ueber den Ausfall der Prüfung wird ein Zeugniß ertheilt. Ist die Prüfung ganz 
oder theilweise zu wiederholen, so wird statt einer Gesammtzensur die Wiederholungsfrist in 
dem Zeugniß vermerkt. Dieser Vermerk ist, falls der Prüfling bei einer akademischen Lehr- 
anstalt nicht mehr eingeschrieben ist, auch in das letzte Abgangszeugniß einzutragen. Ist 
der Prüfling bei einer akademischen Lehranstalt noch eingeschrieben, so hat der Vorsitzende 
den Ausfall der Prüfung und die Wiederholungsfristen alsbald der Anstaltsbehörde mit- 
zutheilen. Von dieser ist, falls der Studirende vor vollständig bestandener Vorprüfung die 
Lehranstalt verläßt, ein entsprechender Vermerk in das Abgangszeugniß einzutragen. 
13. 
An Gebühren sind für die Vorprüfung vor Beginn derselben 30 Mark zu entrichten. 
Für Prüflinge, welche das Befähigungszeugniß für das höhere Lehramt besitzen, 
betragen in den im § 7 Abs. 5 vorgesehenen Fällen die Gebühren 20 Mark. Dasselbe 
gilt für die Wiederholung der Prüfung in einzelnen Fächern (§ 9 Abs. 2). 
B. Hauptprüfung. 
8 14. 
Die Kommission für die Hauptprüfung besteht unter dem Vorsitz eines Verwaltungs- 
beamten aus zwei Chemikern, von denen einer auf dem Gebiete der Untersuchung von 
Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen praktisch geschult ist, und aus 
einem Vertreter der Botanik. 
Der Vorsitzende leitet die Prüfung und ordnet bei Behinderung eines Mitgliedes 
dessen Vertretung an. 
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