Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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15. 
Die Prüfungen beginnen jährlich im April und enden im Dezember. 
Die Prüfung kann vor jeder Prüfungskommission abgelegt werden. 
Die Gesuche um Zulassung sind bei dem Vorsitzenden bis zum 1. April einzureichen. 
Wer die Vorbereitungszeit erst mit dem September beendigt, kann ausnahmsweise noch im 
laufenden Prüfungsjahre zur Prüfung zugelassen werden, sofern die Meldung vor dem 
1. Oktober erfolgt. 
8 16. 
Der Meldung sind beizufügen: 
1. ein kurzer Lebenslauf; 
2. die im 8 5 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Nachweise; 
3. das Zeugniß über die Vorprüfung (8 12); 
4. Zeugnisse der Laboratoriums= oder Anstaltsvorsteher darüber, daß der Prüfling 
vor oder nach der Vorprüfung an einer der im § 5 Nr. 2 bezeichneten Lehr- 
anstalten mindestens ein Halbjahr an Mikroskopirübungen Theil genommen und 
nach bestandener Vorprüfung mindestens drei Halbjahre mit Erfolg an einer 
staatlichen Anstalt zur technischen Untersuchung von Nahrungs= und Genuß- 
mitteln thätig gewesen ist. 
Wer die Prüfung als Apotheker mit dem Prädikat „sehr gut“ bestanden hat, bedarf, 
sofern er die im § 5 Nr. 2 bezeichnete Vorbedingung erfüllt hat, der im § 5 Nr. 1 und 3 
vorgesehenen Nachweise sowie des Zeugnisses über die Vorprüfung nicht. Wer die Be- 
fähigung für das höhere Lehramt in Chemie und Botanik für alle Klassen und in Physik 
für die mittleren Klassen dargethan hat, bedarf, sofern er den im § 5 unter Nr. 3 vor- 
gesehenen Nachweis erbringt, des Zeugnisses über die Vorprüfung nicht. Wer an einer 
technischen Hochschule die Diplom= (Absolutorial-) Prüfung für Chemiker bestanden hat, 
bedarf des Zeugnisses über die Vorprüfung nicht, wenn die bestehenden Prüfungsvorschriften 
als ausreichend anerkannt sind. 
Wer nach der Vorprüfung ein halbes Jahr an einer Universität oder technischen 
Hochschule dem naturwissenschaftlichen Studium, verbunden mit praktischer Laboratoriums- 
thätigkeit, gewidmet hat, bedarf nur für zwei Halbjahre des Nachweises über eine praktische 
Thätigkeit an Anstalten zur Untersuchung von Nahrungs= und Genußmitteln. 
Den staatlichen Anstalten dieser Art können von der Centralbehörde sonstige Anstalten 
zur technischen Untersuchung von Nahrungs= und Genußmitteln, sowie landwirthschaftliche 
Untersuchungsanstalten gleichgestellt werden. 
§ 17. 
Der Vorsitzende der Kommission entscheidet über die Zulassung des Studirenden. 
Dieser hat sich bei dem Vorsitzenden persönlich zu melden. 
Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn Thatsachen vorliegen, welche die 
Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden in Bezug auf die Ausübung des Berufs als Nahrungs- 
mittel-Chemiker darthun.
	        
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