Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

8 18. 
Die Prüfung ist nicht öffentlich. Sie beginnt mit dem technischen Abschnitt. Nur 
wer diesen Abschnitt bestanden hat, wird zu dem wissenschaftlichen Abschnitt zugelassen. 
Zwischen beiden Abschnitten soll ein Zeitraum von höchstens drei Wochen liegen; jedoch kann 
der Vorsitzende aus besonderen Gründen eine längere Frist, ausnahmsweise auch eine Unter- 
brechung bis zur nächsten Prüfungsperiode gewähren. 
– 19. 
Die technische Prüfung wird in einem mit den erforderlichen Mitteln ausgestatteten 
Staatslaboratorium abgehalten. Es dürfen daran gleichzeitig nicht mehr als acht Kandi- 
daten theilnehmen. 
Die Prüfung umfaßt vier Theile. Der Prüfling muß sich befähigt erweisen: 
1. eine, ihren Bestandtheilen nach dem Examinator bekannte chemische Verbindung 
oder eine künstliche, zu diesem Zweck besonders zusammengesetzte Mischung qua- 
litativ zu analysiren und mindestens vier einzelne Bestandtheile der von dem 
Kandidaten bereits qualitativ untersuchten oder einer anderen dem. Examinator 
in Bezug auf Natur und Mengenverhältniß der Bestandtheile bekannten chemi- 
schen Verbindung oder Mischung quantitativ zu bestimmen; 
2. die Zusammensetzung eines ihm vorgelegten Nahrungs= oder Genußmittels 
qualitativ und quantitativ zu bestimmen; 
3. die Zusammensetzung eines Gebrauchsgegenstandes aus dem Bereich des Gesetzes 
vom 14. Mai 1879 qualitativ und nach dem Ermessen des Examinators auch 
quantitativ zu bestimmen; 
4. einige Aufgaben auf dem Gebiete der allgemeinen Botanik (der pflanzlichen 
Systematik, Anatomie und Morphologie) mit Hilfe des Mikroskops zu lösen. 
Die Prüfung wird in der hier angegebenen Reihenfolge ohne mehrtägige Unter- 
brechung erledigt. Zu einem späteren Theil wird nur zugelassen, wer den vorhergehenden 
Theil bestanden hat. 
Die Aufgaben sind so zu wählen, daß die Prüfung in vier Wochen abgeschlossen 
werden kann. 
Sie werden von den einzelnen Examinatoren bestimmt und erst bei Beginn jedes 
Prüfungstheils bekannt gegeben. Die technische Lösung der Aufgabe des ersten Theils 
muß, soweit die qualitative Analyse in Betracht kommt, in einem Tage, diejenige der übrigen 
Aufgaben innerhalb der von dem Examinator bei Ueberweisung der einzelnen Aufgaben fest- 
zusetzenden Frist beendet sein. 
Die Aufgaben und die gesetzten Fristen sind gleichzeitig dem Vorsitzenden von den 
Examinatoren schriftlich mitzutheilen. 
Die Prüfung erfolgt unter Klausfur dergestalt, daß der Kandidat die technischen 
Untersuchungen unter ständiger Anwesenheit des Examinators oder eines Vertreters desselben 
zu Ende führt und die Ergebnisse täglich in ein von dem Examinator gegenzuzeichnendes 
Protokoll einträgt. 
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