Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

und anderen Sachverständigen, endlich auf die Organisation der für die Thätig— 
keit eines Nahrungsmittel-Chemikers in Betracht kommenden Behörden. 
Die Prüfung in den ersten drei Fächern wird von den Fachexaminatoren, im vierten 
Fache von dem Vorsitzenden, geeignetenfalls unter Betheiligung des einen oder andern Fach- 
examinators abgehalten. Die Dauer der Prüfung beträgt für jeden Kandidaten in der 
Regel nicht über eine Stunde. 
9#73. 
Für jeden Kandidaten wird über jeden Prüfungsabschnitt ein Proto koll unter An- 
führung der Prüfungsgegenstände und der Zensuren, bei der Zensur „ungenügend“ unter 
kurzer Angabe ihrer Gründe, aufgenommen. 
824. 
Ueber den Ausfall der Prüfung in den einzelnen Theilen des technischen Abschnitts 
und in den einzelnen Fächern des wissenschaftlichen Abschnitts werden von den betreffenden 
Examinatoren Zensuren unter ausschließlicher Anwendung der Prädikate „sehr gut,“ „gut“, 
„genügend“, „ungenügend“ ertheilt. 
Für Botanik und Bakteriologie muß die gemeinsame Zensur, wenn bei getrennter 
Beurtheilung in einem dieser Zweige „ungenügend“ gegeben werden würde, „ungenügend“ 
lauten. 
8 26. 
Ist die Prüfung in einem Theile des technischen Abschnitts nicht bestanden, so findet 
eine Wiederholungsprüfung statt. Die Frist, vor deren Ablauf die Wiederholungsprüfung 
nichterfolgen darf, beträgt mindestens drei Monate und höchstens ein Jahr; sie wird von 
dem Vorsitzenden nach Benehmen mit dem Examinator festgesetzt. 
Hat der Kandidat die Prüfung in einem Fache des wissenschaftlichen Abschnitts nicht 
bestanden, so kann er nach Ablauf von sechs Wochen zu einer Nachprüfung zugelassen werden. 
Die Nachprüfung findet in Gegenwart des Vorsitzenden und der betheiligten Fachexaminatoren 
statt. Besteht der Kandidat auch in der Nachprüfung nicht, oder verabsäumt er es, ohne 
ausreichende Entschuldigung sich innerhalb vierzehn Tagen nach Ablauf der für die Nach- 
prüfung gestellten Frist zu melden, so hat er die Prüfung in dem ganzen Abschnitt zu 
wiederholen. Dasselbe gilt, wenn der Kandidat die Prüfung in mehr als einem Fache 
dieses Abschnitts nicht bestanden hat. Die Wiederholung ist vor Ablauf von sechs Monaten 
nicht zulässig. 
8 26. 
Erfolgt die Meldung zur Wiederholung eines Prüfungstheils nicht spätestens in dem 
nächsten Prüfungsjahre, so muß die ganze Prüfnng von neuem abgelegt werden. 
Wer bei der Wiederholung nicht besteht, wird zu einer weiteren Prüfung nicht zugelassen. 
Ausnahmen von vorstehenden Bestimmungen können aus besonderen Gründen gestattet 
werden. 
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