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auf allgemeine Kosten zu entrichten. Für die Nachprüfung in einem Fache des wissen-
schaftlichen Abschnitts sind 15 Mark zu zahlen.
§ 31.
Ueber die Zulassung der in vorstehenden Bestimmungen vorgesehenen Ausnahmen ent-
scheidet die Centralbehörde.
Die Entscheidung in den Fällen des § 5 Nr. 1 und 2, sowie über die Anerkennung
der Diplomprüfungen gemäß § 16 Abs. 2 erfolgt im Einvernehmen mit dem Reichs-
kanzler (Reichsamt des Innern).
Mufter
Ausweis
für
geprüfte Nahrungsmittel -Chemiker.
Dem Herrn aus
wird hierdurch bescheinigt, daß er seine Befähigung zur chemisch-technischen Untersuchung und
Beurtheilung von Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen durch die vor
der.......................................................................... Prüfungskommission zu
mit dem Prädikate abgelegte Prüfung nachgewiesen hat.
(Siegel und Unterschrift der bescheinigenden Behörde.)