Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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auf allgemeine Kosten zu entrichten. Für die Nachprüfung in einem Fache des wissen- 
schaftlichen Abschnitts sind 15 Mark zu zahlen. 
§ 31. 
Ueber die Zulassung der in vorstehenden Bestimmungen vorgesehenen Ausnahmen ent- 
scheidet die Centralbehörde. 
Die Entscheidung in den Fällen des § 5 Nr. 1 und 2, sowie über die Anerkennung 
der Diplomprüfungen gemäß § 16 Abs. 2 erfolgt im Einvernehmen mit dem Reichs- 
kanzler (Reichsamt des Innern). 
Mufter 
Ausweis 
für 
geprüfte Nahrungsmittel -Chemiker. 
Dem Herrn aus 
wird hierdurch bescheinigt, daß er seine Befähigung zur chemisch-technischen Untersuchung und 
Beurtheilung von Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen durch die vor 
der.......................................................................... Prüfungskommission zu 
mit dem Prädikate abgelegte Prüfung nachgewiesen hat. 
  
(Siegel und Unterschrift der bescheinigenden Behörde.)