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(46] II. Nachdem auf Grund des § 12 Ziffer 2 des Gesetzes, betreffend
den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln, vom
15. Juni 1897 (Reichs-Gesetzblatt Seite 475) der Bundesrath in seiner
Sitzung vom 22. März d. J. (§ 200 der Protokolle) eine Anweisung zur
chemischen Untersuchung von Fetten und Käsen festgestellt hat (veröffentlicht
als Anhang zu Nr. 15 des Central-Blattes für das Deutsche Reich vom
8. d. Mts. Seite 201ff.), werden sämmtliche staatliche und öffentliche Unter-
suchungsanstalten für Lebens= und Genußmittel hierdurch angewiesen, bei der
chemischen Untersuchung von Fetten und Käsen in Zukunft ausschließlich die
in der Anweisung angegebenen Verfahren zur Anwendung zu bringen.
Auch haben die Polizeibehörden und sonst in Betracht kommenden Be-
hörden darauf zu achten, daß die Chemiker bei allen im behbrdlichen Auftrage
auszuführenden Untersuchungen von Fetten und Käsen sich nach der gedachten
Anweisung richten.
Sonderabdrücke der Anweisung zur chemischen Untersuchung von Fetten
und Käsen sind zum Preise von 20 Pfennig für das Stück von der Verlags-
firma des Central-Blattes, Carl Heymann, Berlin W., Mauerstraße 44, porto-
frei zu beziehen.
Weimar, den 29. April 1898.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.
[47] III. Im Auschluß an die Veröffentlichung vom 12. September 1894
(Seite 279 des Reg.-Blatts) machen wir hierdurch darauf aufmerksam, daß
für den Bereich der Königlich Preußischen Militärverwaltung eine neue Nach-
weisung derjenigen Behörden und Personen, welche bei der Pfändung des
Diensteinkommens und der Pensionen der Offiziere und Beamten berufen sind,
den Militärfiskus als Drittschuldner im Sinne der §8§§ 370 flg. der Civilprozeß-
ordnung zu vertreten, aufgestellt und in Nr. 18 des XXVI. Jahrgangs des
Central-Blatts für das Deutsche Reich zum Abdruck gebracht worden ist. Die
Gerichtsbehörden und Beamten des Großherzogthums insbesondere auch die