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Das Zeugniß ist nach einem Formular aufzustellen, welches sich auf die in
der Anlage aufgeführten Punkte erstreckt. Die zur Ertheilung der Wander—
gewerbescheine zuständigen Behörden haben auf die genaue Beantwortung dieser
Fragen zu halten und die etwa nöthige Ergänzung erforderlichenfalls durch
Benehmen mit der Strafregisterbehörde herbeizuführen.
Bei Personen, welche sich bereits im Besitz eines gültigen Wandergewerbe—
scheins befinden, genügt in der Regel die Bescheinigung, daß seit der Aus—
stellung des letzten Scheines keine Veränderung in den Verhältnissen eingetreten,
namentlich keine Bestrafung wegen Verletzung der auf den Gewerbebetrieb im
Umherziehen bezüglichen Vorschriften und keine Verurtheilung zu einer Freiheits—
strafe von mindestens einer Woche erfolgt ist.
2. Von der Bestimmung des § 57b Ziffer 4 der Gewerbeordnung, wo-
nach der Wandergewerbeschein versagt werden darf, wenn für den Unterhalt der
Kinder des Wandergewerbetreibenden und den Schulunterricht seiner schul-
pflichtigen Kinder nicht genügend gesorgt ist, ist streng Gebrauch zu machen.
Die Erlaubniß zur Mitführung von Kindern unter vierzehn Jahren ge-
mäß § 62 Absatz 5 der Gewerbeordnung ist, sofern es sich nicht um die
eigenen Kinder oder Enkel handelt, nur in besonders dringenden Ausnahme-
fällen zu ertheilen.
Die Erlaubniß zur Mitführung schulpflichtiger Kinder ist gemäß § 62
Absatz 4 der Gewerbeordnung stets zu versagen, wenn der ausreichende Unter-
richt derselben nicht durch besondere Vorkehrungen gesichert ist; vor Ertheilung
der Erlaubniß ist in der Regel eine Aeußerung der Schulaufsichtsbehörde ein-
zuholen.
3. Wird die Erlaubniß zur Mitführung von Kindern unter 14 Jahren
ertheilt, so ist auf den zu handschriftlichen Eintragungen freigelassenen Seiten
des Wandergewerbescheins zu bemerken, daß die Mitführung nicht zu gewerblichen
Zwecken erfolgen darf (§ 62 Absatz 3, § 148 Ziffer 7d der Gewerbeordnung).
4. An der in Ziffer 3 bezeichneten Stelle sind etwaige Beschränkungen
einzutragen, welche minderjährigen Personen hinsichtlich des Gewerbebetriebs auf
Grund des § 60b Absatz 1 der Gewerbeordnung auferlegt sind.
5. Bei Beaufsichtigung des Gewerbebetriebes im Umherziehen ist u. a.
darauf zu achten,