Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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[51] J. In Gemäßheit des § 10 der Ministerial-Verordnung vom 15. Dezember 
1896, die Bekämpfung der Maul= und Klauenseuche betreffend, Regierungs-Blatt 
Seite 241 flg., wird hiermit vom 1. Juni d. Is. ab die gedachte Verordnung 
des Gesetzes vom über Besteuerung des 
Gewerbebetriebs im Umherziehen) nachsucht, sind weiter 
folgende Fragen zu beantworten: 
a) werden Fuhrwerke mitgeführt? 
b) welche Beschaffenheit haben dieselben? — (ob ein- 
oder mehrspännig — ob mit Pferden, Hunden 2c. 
bespannt). 
c) welche Bestimmung haben dieselben? — (ob zum 
Waarentransport, oder zur Beförderung der Personen 
und des Geräths 2c.) — 
d) Während wie vieler Monate, — Wochen, — im 
Jahr wird das Gewerbe im Umherziehen betrieben? 
Die pflichtmäßige Beantwortung vorstehender Fragen wird hierdurch bescheinigt. 
(Ort und Datum.) 
(Siegel.) 
Der Gemeindevorstand. 
(Unterschrift.) 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
für das gesammte Gebiet des Großherzogthums außer Kraft gesetzt. 
Der Erlaß von anderweiten Maßnahmen zur Ueberwachung der Einfuhr 
von Wiederkäuern und Schweinen und insbesondere der Händlerställe bleibt 
vorbehalten. 
Weimar, den 10. Mai 1898. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß.
	        
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