Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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der ordentliche Jahresbeitrag für 1899 und bis auf Weiteres auf 
Sechs Zehntel einer Beitragseinheit 
erhöht. 
So geschehen und gegeben 
Weimar am 18. Januar 1899. 
Carl Alexander. 
v. Groß. Rothe. von Pawel. 
(11. Ministerial-Verordnung 
über die Fleischbeschau im Amtsgerichtsbezirk Ostheim, 
vom 27. Januar 1899. 
1. 
Es ist verboten: 
1. die zum Verkaufe als menschliche Nahrung bestimmten Schlachtthiere, 
nämlich Rindvieh, Pferde, Schweine, Schafe und Ziegen, zu schlachten 
oder schlachten zu lassen, bevor sie von dem bestellten Fleischbeschauer 
besichtigt und für schlachtbar erklärt sind, 
2. das Fleisch oder Eingeweide solcher Thiere zu verwenden, bevor es von 
dem bestellten Fleischbeschauer für verwendbar erklärt ist. 
Ausgenommen sind Ferkel, Lämmer und Ziegen unter einem halben Jahr, 
welche jedoch im Falle einer unter diesen Thieren ausgebrochenen Krankheit 
durch Verfügung des Großherzoglichen Bezirksdirektors der Fleischbeschau vorüber- 
gehend unterstellt werden können. 
In gleicher Weise kann beim Ausbruch von Viehseuchen auch das zum 
Hausverbrauche bestimmte Schlachtvieh der Fleischbeschau unterstellt werden. 
§ 2. 
Jeder Metzger, Schlächter und Privatmann, welcher ein nach § 1 der 
Fleischbeschau unterliegendes Thier schlachten oder schlachten lassen will, muß 
hiervon dem Fleischbeschauer rechtzeitig Anzeige machen.
	        
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