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der ordentliche Jahresbeitrag für 1899 und bis auf Weiteres auf
Sechs Zehntel einer Beitragseinheit
erhöht.
So geschehen und gegeben
Weimar am 18. Januar 1899.
Carl Alexander.
v. Groß. Rothe. von Pawel.
(11. Ministerial-Verordnung
über die Fleischbeschau im Amtsgerichtsbezirk Ostheim,
vom 27. Januar 1899.
1.
Es ist verboten:
1. die zum Verkaufe als menschliche Nahrung bestimmten Schlachtthiere,
nämlich Rindvieh, Pferde, Schweine, Schafe und Ziegen, zu schlachten
oder schlachten zu lassen, bevor sie von dem bestellten Fleischbeschauer
besichtigt und für schlachtbar erklärt sind,
2. das Fleisch oder Eingeweide solcher Thiere zu verwenden, bevor es von
dem bestellten Fleischbeschauer für verwendbar erklärt ist.
Ausgenommen sind Ferkel, Lämmer und Ziegen unter einem halben Jahr,
welche jedoch im Falle einer unter diesen Thieren ausgebrochenen Krankheit
durch Verfügung des Großherzoglichen Bezirksdirektors der Fleischbeschau vorüber-
gehend unterstellt werden können.
In gleicher Weise kann beim Ausbruch von Viehseuchen auch das zum
Hausverbrauche bestimmte Schlachtvieh der Fleischbeschau unterstellt werden.
§ 2.
Jeder Metzger, Schlächter und Privatmann, welcher ein nach § 1 der
Fleischbeschau unterliegendes Thier schlachten oder schlachten lassen will, muß
hiervon dem Fleischbeschauer rechtzeitig Anzeige machen.