Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

81 
Es bleibt der Ortspolizeibehörde überlassen, hierfür bestimmte Stunden 
festzusetzen. 
83. 
Die Fleischbeschau bei Pferden ist den beauftragten beamteten Thier— 
ärzten ausschließlich übertragen. 
8 4. 
Jede Gemeinde hat die nöthige Anzahl von Fleischbeschauern zu bestellen. 
Wegen gegenseitiger Vertretung in Verhinderungs- und Vakanzfällen hat der 
Großherzogliche Bezirksdirektor das Erforderliche wahrzunehmen. 
Die Verpflichtung derselben geschieht durch den Großherzoglichen Bezirks- 
direktor. 
Die Fleischbeschauer sind obrigkeitliche Vollzugs= und Aussichtsorgane 
und haben daher das Recht und die Pflicht, die Vieheinfuhr zu kontroliren, 
Schlachthäuser, Ställe, Läden und Fleischaufbewahrungsorte der Metzger von 
Zeit zu Zeit zu untersuchen und Uebertretungen anzuzeigen. 
Sie versehen ihren Dienst nach Maßgabe der ihnen vom Großherzoglichen 
Staats-Ministerium zuzufertigenden Instruktion. 
85. 
Als Fleischbeschauer können außer den Thierärzten nur solche Personen 
bestellt werden, welche in einer von dem unterzeichneten Staats-Ministerium 
zu bestimmenden Weise ihre desfallsige Befähigung nachgewiesen haben. 
Beim Ausbruche einer Viehseuche kann von dem Großherzoglichen Bezirks- 
direktor die Fleischbeschau in den befallenen Orten auf die Dauer der Seuche 
einem Thierarzte ausschließend übertragen werden. 
§ 6. 
Fleisch und Eingeweide eines Thieres, welches bei der Fleischbeschau als 
ungenießbar befunden wurde, darf zur menschlichen Nahrung nicht verwendet 
und zum Zwecke solcher Verwendung weder verkauft, noch verschenkt, noch 
sonstwie veräußert werden. 
Fleisch und Eingeweide eines Thieres, welches nur zum Hausverbrauch 
verwendbar erklärt wurde, darf nicht verkauft oder sonstwie veräußert werden. 
Fleisch und die übrigen Bestandtheile eines Thieres, welches nur zu 
technischen oder ökonomischen Zwecken verwendbar erkannt wurde, darf nur zu 
127
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.