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Es bleibt der Ortspolizeibehörde überlassen, hierfür bestimmte Stunden
festzusetzen.
83.
Die Fleischbeschau bei Pferden ist den beauftragten beamteten Thier—
ärzten ausschließlich übertragen.
8 4.
Jede Gemeinde hat die nöthige Anzahl von Fleischbeschauern zu bestellen.
Wegen gegenseitiger Vertretung in Verhinderungs- und Vakanzfällen hat der
Großherzogliche Bezirksdirektor das Erforderliche wahrzunehmen.
Die Verpflichtung derselben geschieht durch den Großherzoglichen Bezirks-
direktor.
Die Fleischbeschauer sind obrigkeitliche Vollzugs= und Aussichtsorgane
und haben daher das Recht und die Pflicht, die Vieheinfuhr zu kontroliren,
Schlachthäuser, Ställe, Läden und Fleischaufbewahrungsorte der Metzger von
Zeit zu Zeit zu untersuchen und Uebertretungen anzuzeigen.
Sie versehen ihren Dienst nach Maßgabe der ihnen vom Großherzoglichen
Staats-Ministerium zuzufertigenden Instruktion.
85.
Als Fleischbeschauer können außer den Thierärzten nur solche Personen
bestellt werden, welche in einer von dem unterzeichneten Staats-Ministerium
zu bestimmenden Weise ihre desfallsige Befähigung nachgewiesen haben.
Beim Ausbruche einer Viehseuche kann von dem Großherzoglichen Bezirks-
direktor die Fleischbeschau in den befallenen Orten auf die Dauer der Seuche
einem Thierarzte ausschließend übertragen werden.
§ 6.
Fleisch und Eingeweide eines Thieres, welches bei der Fleischbeschau als
ungenießbar befunden wurde, darf zur menschlichen Nahrung nicht verwendet
und zum Zwecke solcher Verwendung weder verkauft, noch verschenkt, noch
sonstwie veräußert werden.
Fleisch und Eingeweide eines Thieres, welches nur zum Hausverbrauch
verwendbar erklärt wurde, darf nicht verkauft oder sonstwie veräußert werden.
Fleisch und die übrigen Bestandtheile eines Thieres, welches nur zu
technischen oder ökonomischen Zwecken verwendbar erkannt wurde, darf nur zu
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