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Die Bezahlung dieser Gebühren hat allmonatlich unmittelbar aus der
Gemeindekasse zu geschehen.
Die Gemeinden sind berechtigt, diese Gebühren von den Besitzern der
geschlachteten Thiere nach den Vorschriften über Beiziehung von Gemeinde—
abgaben wieder beizuziehen.
8 1I.
Die bestehenden Verordnungen über die Fleischschan auf Trichinen bleiben
unberührt.
8 12.
Uebertretungen der Bestimmungen dieser Verordnung werden, falls nicht
damit eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis 150 MA, an deren
Stelle im Falle der Unbeibringlichkeit entsprechende Haftstrafe tritt, bestraft.
§ 13.
Vorstehende Verordnung tritt mit dem 15. Februar d. J. in Kraft.
Weimar, den 27. Januar 1899.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.
Ministerial-Bekanntmachungen.
[(12) I. Dem zum Vice= und Deputy-Consul der Vereinigten Staaten von
Amerika in Coburg ernannten Herrn Alwin Florschütz, zu dessen Amtsbezirk
auch das Großherzogthum gehört, ist das Exequatur Namens des Reichs
ertheilt worden.
Weimar, den 30. Januar 1899.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.