Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

104 
3. Mittheilungen über die Erledigung von Steckbriefen. 
.Beschlüsse über Ausweisungen aus dem Deutschen Reichsgebiet. 
.Bekanntmachungen der Centralbehörden hinsichtlich der von ausländischen Regierungen 
verfolgten Verbrecher. 
;. Bekanntmachungen der gerichtlich beschlagnahmten und verbotenen Druckschriften. 
.Bekanntmachungen über abhanden gekommene oder wieder aufgefundene Werthpapiere 
oder besonders werthvolle Gegenstände. 
.Anderweitige Bekanntmachungen der Justiz- und Verwaltungsbehörden, insbesondere 
Bekanntmachungen, die die Feststellung der Persönlichkeit von unter falschem Namen 
auftretenden Verbrechern in wichtigen Fällen zum Gegenstande haben, sowie Ersuchen um 
die Ermittelung des Aufenthalts wichtiger Zeugen. In den Aufnahmeanträgen (vergl. 
Ziffer IV) ist die Wichtigkeit des Falles oder des Zeugen besonders hervorzuheben. 
Den Aufnahme-Ersuchen zu 1—7 ist die Redaktion stattzugeben verpflichtet, dagegen kann 
sie zu 8 die beantragte Aufnahme unter Hinweis auf die dem Blatte zu wahrende Uebersichtlich- 
keit ablehnen, wenn nur ein lokales oder nur ein geringes sicherheitspolizeiliches Interesse vorliegt. 
VI. 
Von der Aufnahme in das Deutsche Fahndungsblatt sind ausgeschlossen: 
Steckbriefe zum Zwecke der Strafvollstreckung, wenn auf Geldstrafe oder eine Freiheits- 
strafe von weniger als drei Monaten erkannt worden ist. 
Steckbriefe zum Zwecke der Verfolgung einer Uebertretung. 
. Aufgebote gestohlener Sachen mit Ausnahme von Werthpapieren und einzelnen besonders 
werthvollen Gegenständen. 
Ersuchen um Ermittelung des Aufenthalts ausgetretener Militärpflichtiger, entlaufener Lehr- 
linge und Dienstboten. 
Ersuchen um Behändigung von Termins-Vorladungen. Ausgenommen hiervon sind solche 
Fälle, in denen das Erscheinen wichtiger Zeugen dringend nothwendig ist. In den Auf- 
nahmeanträgen (vergl. Ziffer IV) ist dies besonders hervorzuheben. 
VII. 
Durch die Begründung des Deutschen Fahndungsblatts tritt hinsichtlich der bestehenden 
Landes-Fahndungsblätter keine Veränderung ein. Insbesondere bleibt den Justiz= und Verwaltungs- 
behörden überlassen, Steckbriefe und Bekanntmachungen, die in dem Deutschen Fahndungsblatt zu 
veröffentlichen sind, außerdem in die Landes-Fahndungsblätter einrücken zu lassen. 
  
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.