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der §§ 737, 739, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 der Civil=
prozeßordnung die Verurtheilung eines Betheiligten zur Duldung der Zwangs-
vollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, daß der Betheiligte zu
Protokoll des Friedensrichters die Zwangsvollstreckung in die seinem Rechte
unterworfenen Gegenstände bewilligt. In den Fällen der §§ 726 Abs. 1, 727,
728, 729, 738, 742, 744, 749 der Civilprozeßordnung ist die vollstreckbare
Ausfertigung nur auf Anordnung des Amtsgerichts zu ertheilen, in dessen Be-
zirke der Friedensrichter seinen Amtssitz hat.
Von demselben Amtsgerichte erfolgt die Entscheidung über Einwendungen,
welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, sowie die Entscheidung
über Ertheilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung.
Der gegenwärtige Gesetzesnachtrag tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen
Gesetzbuch in Kraft.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar am 1. April 1899.
Carl Alexander.
v. Groß. Rothe. von Pavel.
Ministerial-Bekanntmachung.
[44] Die in Jena bestehende Großherzoglich und Herzoglich Sächsische
Kommission zur Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen ist
für die vom 1. April 1899 bis dahin 1900 dauernde Prüfungsperiode in
folgender Weise zusammengesetzt:
Vorsitzender:
Universitäts-Curator, Geheimer Staatsrath D#r. Eggeling;