Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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der §§ 737, 739, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 der Civil= 
prozeßordnung die Verurtheilung eines Betheiligten zur Duldung der Zwangs- 
vollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, daß der Betheiligte zu 
Protokoll des Friedensrichters die Zwangsvollstreckung in die seinem Rechte 
unterworfenen Gegenstände bewilligt. In den Fällen der §§ 726 Abs. 1, 727, 
728, 729, 738, 742, 744, 749 der Civilprozeßordnung ist die vollstreckbare 
Ausfertigung nur auf Anordnung des Amtsgerichts zu ertheilen, in dessen Be- 
zirke der Friedensrichter seinen Amtssitz hat. 
Von demselben Amtsgerichte erfolgt die Entscheidung über Einwendungen, 
welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, sowie die Entscheidung 
über Ertheilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung. 
Der gegenwärtige Gesetzesnachtrag tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen 
Gesetzbuch in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar am 1. April 1899. 
Carl Alexander. 
v. Groß. Rothe. von Pavel. 
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
[44] Die in Jena bestehende Großherzoglich und Herzoglich Sächsische 
Kommission zur Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen ist 
für die vom 1. April 1899 bis dahin 1900 dauernde Prüfungsperiode in 
folgender Weise zusammengesetzt: 
Vorsitzender: 
Universitäts-Curator, Geheimer Staatsrath D#r. Eggeling;
	        
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