Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Tage eine Hauptversammlung, in welcher ihm zugleich Rechenschaft über die Verwaltung und die 
Zustände der Sparkasse zu geben ist. 
Außerdem versammelt er sich, so oft die Umstände es nöthig machen. 
Eine außerordentliche Vereinsversammlung hat stattzufinden, wenn wenigstens fünf Vereins- 
mitglieder dies beantragen. 
Die Einladungen zu jeder Versammlung sollen spätestens am Tage vorher unter Mittheilung 
der Tagesordnung erfolgen. 
Ausnahmsweise, wenn die zur Entscheidung stehenden Fragen einfach und dringlich sind, 
kann die Beschlußfassung im Wege schriftlicher Abstimmung erfolgen; sobald jedoch bei letzterer 
mehr als zwei Mitglieder mündliche Berathung und Beschlußfassung verlangen, muß eine Vereins- 
versammlung anberaumt werden. 
85. 
Zur Fassung giltiger Beschlüsse des Sparkassevereins ist die Anwesenheit von mindestens 
11 Mitgliedern und, wenn die Abstimmung ausnahmsweise eine schriftliche ist, die Betheiligung 
aller in Weimar anwesenden und nicht sonst verhinderten Mitglieder erforderlich. 
Es entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden 
den Ausschlag. Bei Wahlen ist absolute Stimmenmehrheit erforderlich. 
Bei Aenderungen der Satzungen ist schriftliche Abstimmung ausgeschlossen; zur Fassung 
giltiger Beschlüsse bedarf es der Anwesenheit von mindestens 15 Mitgliedern und einer Stimmen— 
mehrheit von zwei Dritttheilen der anwesenden Mitglieder. 
Der Vorstaud und die Verwaltungsräthe. 
86. 
Nächst dem Sparkassevereine wird die Leitung und Beaufsichtigung der Angelegenheiten der Spar— 
kasse von einem aus 6 Mitgliedern bestehenden Vorstande und 3 Verwaltungsräthen wahrgenommen. 
Die Mitglieder des Vorstandes und die Verwaltungsräthe werden von der Hauptversamm— 
lung des Sparkassevereins (§ 3 unter b) aus der Zahl der Vereinsmitglieder gewählt. 
87. 
Der Vorstand besteht aus 
a) dem Vorsitzenden, der ein Rechtskundiger sein soll, 
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden, der ein Rechnungsverständiger sein soll, 
e) vier kasseführenden Mitgliedern, welche Erfahrung in dem Kassewesen haben sollen. 
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden auf je 2 Jahre, die kasseführenden 
Mitglieder auf je 1 Jahr gewählt und zwar dergestalt, daß die Amtszeit bei dem Vorsitzenden und 
2 kasseführenden Mitgliedern am 1. Oktober, bei dem stellvertretenden Vorsitzenden und den zwei 
anderen kasseführenden Mitgliedern am 1. April beginnt. 
Für die unter c aufgeführten kasseführenden Mitglieder wird von der Hauptversammlung 
des Sparkassevereins aus der Zahl der Vereinsmitglieder immer auf 1 Jahr vom 1. April ab 
ein Stellvertreter gewählt, welcher in Fällen längerer Verhinderung eines solchen an dessen Stelle 
in den Vorstand eintritt. 
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