Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Stellvertreters unterliegt der Genehmi— 
gung von Seiten desjenigen Mitgliedes des Großherzoglichen Hauses, von welchem das Protektorat 
über die Sparkasse geführt wird, und ist nach erfolgter Genehmigung in der Weimarischen Zeitung 
oder dem etwa künftig an deren Stelle tretenden amtlichen Nachrichtsblatte bekannt zu machen. 
88. 
Der Vorstand vertritt die Sparkasse in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Ange- 
legenheiten. 
Die von ihm ausgefertigten Urkunden, wenn sie von wenigstens zweien seiner Mitglieder, 
deren Wahl durch das amtliche Nachrichtsblatt zur öffentlichen Kenntniß gebracht worden ist, unter- 
zeichnet und mit dem Siegel der Sparkasse versehen worden sind, gelten nach der Bekanntmachung 
der Großherzoglich Sächsischen Landesregierung zu Weimar vom 19. September 1845, durch welche 
dem Vorstande insoweit die Eigenschaft einer öffentlichen Behörde beigelegt worden ist, als öffentliche 
Urkunden. 
Quittungen über zurückgezahlte Aktiv-Kapitalien bedürfen zu ihrer Giltigkeit außerdem noch 
der Mitunterzeichnung durch den Rendanten und den Revisor der Sparkasse oder deren Stellver- 
treter (8 14). 
Jede Bescheinigung über eine Einlage bei der Sparkasse muß, um diese verbindlich zu 
machen, in dem ausgestellten Schuldbuche (§ 18) von einem Mitgliede des Vorstandes und daneben 
von dem Rendanten und dem Revisor oder deren Stellvertreter unterzeichnet sein. 
89. 
Dem Vorstand liegt im Allgemeinen die Sorge dafür ob, daß die Verwaltung der Spar— 
kasse den Satzungen und den Vereinsbeschlüssen gemäß geführt werde. 
Er ist die vorgesetzte Behör de der Beamten der Sparkasse einschließlich des Dieners und 
des Hilfspersonals, in Bezug auf welches letztere ihm auch die freie Entschließung über Annahme, 
Entlassung und Bestimmung des Dienstlohnes zusteht, faßt die Beschlüsse über die laufenden Ge— 
schäfte, sorgt im Allgemeinen mit für baldige werbende Anlegung der vorräthigen Gelder, beauf— 
sichtigt das Rechnungs-, Kasse= und Ausleihegeschäft, beraumt die Vereinsversammlungen an und 
stellt die Tagesordnung für sie auf, entscheidet über Urlaubsgesuche der Beamten und des Dieners 
und weist allen Geschäftsaufwand zur Zahlung an. 
Der Vorsitzende leitet das gesammte Schriftwesen und die Berathungen des Vereins wie 
des Vorstandes. 
Die übrigen Geschäftsbeziehungen des Vorstandes, namentlich die Geschäftsvertheilung unter 
die einzelnen Mitglieder sind durch eine Geschäftsordnung geregelt. 
10. 
Die Berathung des Vorstandes kann mündlich oder, wenn es sich um einfache Sachen 
handelt, schriftlich erfolgen; wenn aber bei schriftlicher Berathung auch nur 1 Mitglied mündliche 
Berathung verlangt, so muß diese stattfinden.
	        
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