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824.
Mündelgelder-Einlagen.
Für Einlagen, welche von einem Vormund (Beistand oder Pfleger) mit der Bestimmung
gemacht worden, daß zu ihrer Erhebung die Genehmigung des Gegenvormundes oder des Vor-
mundschaftsgerichts erforderlich sei, ebenso für Einlagen, hinsichtlich deren diese Bestimmung vom
Vormund (Beistand oder Pfleger) erst später getroffen wird, gelten folgende besondere Vorschriften:
1. Die Schuldbücher sind sowohl auf dem Umschlage wie auf dem ersten Blatte als „Schuld-
bücher über Mündelgelder“ augenfällig kenntlich zu machen.
2. Kapitalrückzahlungen werden auf solche Einlagen nur dann geleistet, wenn entweder der
Gegenvormund seine Genehmigung dazu mündlich im Geschäftslokale der Sparkasse er-
theilt, oder die von ihm ertheilte Genehmigung durch eine gerichtlich oder notariell beglau-
bigte Urkunde nachgewiesen wird, oder wenn die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
urkundlich nachgewiesen wird.
8 25.
Verfall der Einlagen.
Wenn auf ein Schuldbuch dreißig Jahre hindurch weder eine neue Einlage an die Sparkasse
eingezahlt, noch die Einlage ganz oder theilweise zurückgefordert wird, noch Zinsen davon erhoben,
noch die Zinsen im Schuldbuche zugeschrieben werden, so hat der Vorstand eine öffentliche Auf—
forderung in der Weimarischen Zeitung oder dem etwa künftig an deren Stelle tretenden amtlichen
Nachrichtsblatt an den Inhaber des Schuldbuches zu erlassen, innerhalb drei Monaten die Einlage
nebst Zinsen zurückzuziehen.
Nach dem Ablaufe dieser Frist fällt die Einlage nebst Zinsen der Sparkasse anheim und der
Inhaber des Schuldbuches sowie etwaige sonstige Berechtige verlieren ihre Ansprüche an dem
Schuldbuche.
Werden aber vor Ablauf der Frist Ansprüche angemeldet, so werden vor Auszahlung der
Einlage und der Zinsen die Kosten der Bekanntmachung in dem vorgelegten Schuldbuche abgeschrieben.
826.
Kraftloserklärnng von Schuldbüchern.
Die Kraftloserklärung abhanden gekommener oder vermißter Schuldbücher richtet sich nach
den einschlagenden Bestimmungen des Landesgesetzes über die Ausführungen des Bürgerlichen
Gesetzbuches und des Einführungsgesetzes dazu.
Verwaltungsgrundsätze.
§ 27.
Alle Geschäfte der Sparkasse, mit welchen eine Geldzahlung verbunden ist, müssen in ihren
Geschäftsräumen vorgenommen werden. Wenn ausnahmsweise ein solches Geschäft außerhalb der
Geschäftsräume vorgenommen werden soll, so bedarf es einer schriftlichen, darauf gerichteten Voll-
macht des Vorstandes. «
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