3. Erwerbs-
beschränkungen.
Fristen.
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eine solche nicht vorhanden ist, das Amtsgericht wahrzunehmen, in
dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat.
8 17.
Mit dem Erlöschen einer Stiftung fällt deren Vermögen an den
Fiskus, soweit die Verfassung der Stiftung nicht ein Anderes be—
stimmt.
8 18.
Schenkungen oder Zuwendungen von Todeswegen an inländische
oder ausländische juristische Personen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
ihrem vollen Betrage nach der staatlichen Genehmigung, wenn sie
Gegenstände im Werthe von mehr als fünftausend Mark betreffen.
Der Werth wiederkehrender Leistungen ist nach den Vorschriften des
§9 der Civilprozeßordnung zu berechnen.
Die Genehmigung kann auf einen Theil der Schenkung oder
Zuwendung von Todeswegen beschränkt werden.
Die Genehmigung wird von dem Staatsministerium ertheilt.
8 10.
Mit Geldstrafe bis zu tausend Mark wird bestraft:
1. wer für eine juristische Person, die im Großherzogthum ihren
Sitz hat, als deren Vorsteher eine Schenkung oder Zuwendung
von Todeswegen annimmt und nicht binnen vier Wochen die
erforderliche Genehmigung nachsucht,
2. wer einer juristischen Person, die nicht im Großherzogthum
ihren Sitz hat, eine Schenkung oder Zuwendung von Todes—
wegen verabfolgt, bevor die nach § 18 erforderliche Genehmigung
ertheilt ist.
8 20.
Für die Berechnung einer Frist, die in einem neben dem Bürger—
lichen Gesetzbuch in Kraft bleibenden Gesetze bestimmt ist, gelten die
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.