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Verjährung.
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Die Vorschriften der §§ 194 bis 225 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs über die Anspruchs-Verjährung finden, ebenso wie die Vorschriften
des Art. 169 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch,
auch auf Ansprüche Anwendung, für welche das Bürgerliche Gesetzbuch
nicht gilt, soweit nicht in den §§ 22 bis 24 für einzelne bestimmte
Ansprüche besondere Vorschriften gegeben sind.
§ 22.
In vier Jahren verjähren:
1. die Ansprüche auf Zahlung von Kosten in Gerichts= und Ver-
waltungssachen,
2. die Ansprüche der Kirchgemeinden, der Geistlichen und anderer
Kirchendiener wegen der Gebühren für kirchliche Handlungen,
3. die Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben und Gefälle, welche
an die Staatskasse, ingleichen an Gemeinden oder andere
Kommunalverbände, an Kirchen, Pfarreien, Schulen, sowie
andere öffentliche Anstalten und Körperschaften des Groß-
herzogthums zu entrichten sind, einschließlich solcher Abgaben,
welche infolge einer vom Staate besonders verliehenen Be-
rechtigung an Privatpersonen zu leisten sind, wie Wegegeld,
Brückengeld und dergleichen,
4. die Ansprüche auf Rückerstattung öffentlicher Abgaben oder Kosten
eines Verfahrens, zu deren Entrichtung eine Verpflichtung nicht
bestanden hat.
In zehn Jahren verjähren: die Ansprüche wegen hinter-
zogener Abgaben und Gefälle der im Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Art.
§ 23.
Die Verjährung der in § 22 bezeichneten Ansprüche beginnt mit
dem Schlusse des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden, oder
die Hinterziehung begangen ist. Kann die Leistung erst nach dem
Ablauf einer über diesen Zeitpunkt hinausreichenden Frist verlangt
werden, so beginnt die Verjährung mit dem Schlusse des Jahres, in
welchem die Frist abläuft.