Sicherheitsleistung.
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8 24.
Soweit die geschuldete Leistung der Beitreibung im Wege der
Zwangsvollstreckung durch die Verwaltungsbehörden unterliegt, wird
die Verjährung auch:
1. durch eine an den Zahlungspflichtigen gerichtete Aufforderung
zur Zahlung,
2. durch Vornahme einer Vollstreckungshandlung und, soweit die
Zwangsvollstreckung den Gerichten oder anderen Behörden zu-
gewiesen ist, durch die Stellung des Antrags auf Zwangs-
vollstreckung,
3. durch Bewilligung einer Stundung
unterbrochen.
Eine neue Verjährung des Anspruchs auf eine solche Leistung
kann erst mit dem Schlusse des Jahres beginnen, in welchem die
Unterbrechung nach Nr. 1 oder 2 erfolgt, oder die bewilligte Frist
(Nr. 3) abgelaufen ist.
8 25.
Die Gesetze vom 26. März 1839 und vom 6. September 1844
über Abkürzung der Fristen zur Verjährung gewisser Forderungsrechte
und zur Beseitigung einiger diese Verjährung betreffenden Zweifel sind
aufgehoben.
8 26.
In allen Fällen, in denen nach den neben dem Bürgerlichen
Gesetzbuch in Kraft bleibenden Gesetzen eine Sicherheitsleistung ge-
schuldet wird oder zur Abwendung von Rechtsnachtheilen nachgelassen
ist, finden, soweit nicht besondere Vorschriften getroffen sind, die Vor-
schriften der §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die
Sicherheitsleistung Anwendung.