Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

Sicherheitsleistung. 
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8 24. 
Soweit die geschuldete Leistung der Beitreibung im Wege der 
Zwangsvollstreckung durch die Verwaltungsbehörden unterliegt, wird 
die Verjährung auch: 
1. durch eine an den Zahlungspflichtigen gerichtete Aufforderung 
zur Zahlung, 
2. durch Vornahme einer Vollstreckungshandlung und, soweit die 
Zwangsvollstreckung den Gerichten oder anderen Behörden zu- 
gewiesen ist, durch die Stellung des Antrags auf Zwangs- 
vollstreckung, 
3. durch Bewilligung einer Stundung 
unterbrochen. 
Eine neue Verjährung des Anspruchs auf eine solche Leistung 
kann erst mit dem Schlusse des Jahres beginnen, in welchem die 
Unterbrechung nach Nr. 1 oder 2 erfolgt, oder die bewilligte Frist 
(Nr. 3) abgelaufen ist. 
8 25. 
Die Gesetze vom 26. März 1839 und vom 6. September 1844 
über Abkürzung der Fristen zur Verjährung gewisser Forderungsrechte 
und zur Beseitigung einiger diese Verjährung betreffenden Zweifel sind 
aufgehoben. 
8 26. 
In allen Fällen, in denen nach den neben dem Bürgerlichen 
Gesetzbuch in Kraft bleibenden Gesetzen eine Sicherheitsleistung ge- 
schuldet wird oder zur Abwendung von Rechtsnachtheilen nachgelassen 
ist, finden, soweit nicht besondere Vorschriften getroffen sind, die Vor- 
schriften der §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die 
Sicherheitsleistung Anwendung.
	        
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