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Gesetzliche Zinsen.
Zahlung aus öffent-
lichen Kassen.
Oeffentliche Versteige-
rung beweglicher Sa-
chen.
Aufrechnung.
Abschnitt II.
Vorschriften zum Recht der Schuldverhältnisse.
27.
Soweit in Gesetzen, die neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch in
Kraft bleiben, die Verzinsung einer Schuld mit fünf vom Hundert
für das Jahr vorgeschrieben ist, tritt an Stelle dieser Verzinsung die
Verzinsung mit vier vom Hundert. Dies gilt für die Zeit nach dem
Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dann, wenn die Ver-
zinsung schon vorher begonnen hat.
8 28.
Zahlungen aus öffentlichen Kassen sind, soweit nicht ein Anderes
bestimmt ist, an der Kasse in Empfang zu nehmen, welche die Zahlung
zu leisten hat.
§ 29.
Zur öffentlichen Versteigerung beweglicher Sachen sind außer den
Gerichtsvollziehern und den auf Grund des § 36 der Gewerbeordnung
öffentlich angestellten Versteigerern die Gemeindevorstände zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich für die Gerichtsvollzieher
nach dem Landgerichtsbezirk, für die öffentlich angestellten Versteigerer
nach Maßgabe ihrer Anstellung, für die Gemeindevorstände nach dem
Gemeindebezirk.
Die Gemeindevorstände derjenigen Orte, welche nach der jeweilig
letzten Volkszählung mehr als zweitausend Einwohner haben, sind be-
rechtigt, die Versteigerung durch den im Orte wohnenden Gerichts-
vollzieher oder durch einen besonders zu beauftragenden Gemeinde-
beamten bewirken zu lassen.
1 8 30.
Eine Aufrechnung gegen Ansprüche der Beamten, der Geistlichen
und der Lehrer an öffentlichen Unterrichtsanstalten auf Besoldung,
Wartegeld und Ruhegehalt findet nur statt, soweit diese Ansprüche
der Pfändung unterworfen sind.