Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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einen von dem Willen des Auszugspflichtigen unabhängigen Umstand 
unbewohnbar, so kann der Berechtigte verlangen, daß der Auszugs— 
pflichtige die bedungene Wohnung ohne schuldhaftes Zögern wieder 
herstellt, soweit die Wiederherstellung den Grundsätzen einer ordnungs— 
mäßigen Wirthschaft entspricht. Für die Zwischenzeit kann der Aus— 
zugsberechtigte verlangen, daß der Verpflichtete, falls ihm eine aus- 
reichende Wohnung auf dem Grundstücke übrig geblieben ist, ihm die 
Mitbewohnung und Mitbenutzung einräumt, anderenfalls aber ihm ein 
anderweites, den obwaltenden Umständen entsprechendes Wohnungs- 
unterkommen auf seine Kosten beschafft. 
Unterbleibt die Wiederherstellung, weil sie den Grundsätzen einer 
ordnungsmäßigen Wirthschaft nicht entspricht, so ist dem Auszugs- 
berechtigten ein anderweites Unterkommen zu beschaffen, das dem 
früheren Unterkommen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse 
entspricht. 
850. 
Freie Verpflegung umfaßt Wohnung, Kleidung, Nahrung an un— 
gesondertem Tische, Heizung, Beleuchtung, Wartung in Krankheits- 
fällen, Bestreitung der Heilungskosten sowie der Kosten der Beerdi— 
gung. 
851. 
Soweit nicht vorstehend ein Anderes geordnet ist, bestimmen sich 
Umfang und Magß nicht näher bestimmter Leistungen unter Beschrän- 
kung auf das Nothwendige nach Maßgabe der Ortsüblichkeit unter 
Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berechtigten. 
§52. 
Wird durch ein Verschulden des einen Theils oder seiner bei 
ihm wohnenden Familienglieder eine solche Störung des Verhältnisses 
zwischen den Betheiligten verursacht, daß dem anderen Theile nicht 
zugemuthet werden kann, das Vertragsverhältniß in der vereinbarten 
Weise fortzusetzen, so kann der andere Theil die Umwandlung der 
sämmtlichen nicht in Geld bestehenden Leistungen in eine jährliche 
Geldleistung verlangen. Die Umwandlung einzelner Leistungen kann
	        
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