Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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nicht verlangt werden. Die Geldleistung ist, sofern die Schuld auf 
Seiten des Auszugspflichtigen oder seiner bei ihm wohnenden Familien- 
glieder liegt, nach dem ortsüblichen Werthe der umzuwandelnden Lei- 
stungen, sofern die Schuld auf Seiten des Auszugsberechtigten oder 
seiner bei ihm wohnenden Familienglieder liegt, nach dem Vortheile 
zu berechnen, welchen der Auszugspflichtige aus der Beseitigung der 
umzuwandelnden Leistungen nach den Grundsätzen einer ordnungs- 
mäßigen Wirthschaft erlangen kann. 
Unter Zugrundelegung dieser letzteren Berechnungsart kann die 
Umwandlung der bedungenen Naturalleistungen in Geldleistungen vom 
Berechtigten auch dann verlangt werden, wenn er durch einen von 
seinem Willen unabhängigen Umstand genöthigt wird, die im Vertrage 
bedungene Wohnung zu verlassen. In diesem Falle kann auch das 
Verlangen der Umwandlung auf einzelne Leistungen beschränkt werden. 
Das Verlangen der Umwandlung muß schriftlich erfolgen und dem 
anderen Theile zugestellt werden. Die Umwandlung tritt drei Monate 
nach der Zustellung in Wirksamkeit. 
Auf die durch Umwandlung festgestellten Geldleistungen finden die 
Vorschriften des § 760 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. 
Die Wiederherstellung der in Geldleistungen umgewandelten 
Naturalleistungen kann nicht verlangt werden. 
853. 
Unterläßt der Verpflichtete die Bewirkung einer vertragsmäßigen 
Leistung, so steht dem Berechtigten nicht das Recht zu, wegen der 
Nichterfüllung oder des Verzugs nach § 325 oder § 326 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs von dem Vertrage zurückzutreten oder nach § 527 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Herausgabe des Grundstückes zu 
fordern. 
854. 
Das Gesetz vom 26. April 1833 über die Ernährungsverträge 
ist aufgehoben. 
Für einen Ernährungsvertrag (Leibgedings-, Leibzuchts-, Alten— 
theils- oder Auszugsvertrag), der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
	        
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