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nicht verlangt werden. Die Geldleistung ist, sofern die Schuld auf
Seiten des Auszugspflichtigen oder seiner bei ihm wohnenden Familien-
glieder liegt, nach dem ortsüblichen Werthe der umzuwandelnden Lei-
stungen, sofern die Schuld auf Seiten des Auszugsberechtigten oder
seiner bei ihm wohnenden Familienglieder liegt, nach dem Vortheile
zu berechnen, welchen der Auszugspflichtige aus der Beseitigung der
umzuwandelnden Leistungen nach den Grundsätzen einer ordnungs-
mäßigen Wirthschaft erlangen kann.
Unter Zugrundelegung dieser letzteren Berechnungsart kann die
Umwandlung der bedungenen Naturalleistungen in Geldleistungen vom
Berechtigten auch dann verlangt werden, wenn er durch einen von
seinem Willen unabhängigen Umstand genöthigt wird, die im Vertrage
bedungene Wohnung zu verlassen. In diesem Falle kann auch das
Verlangen der Umwandlung auf einzelne Leistungen beschränkt werden.
Das Verlangen der Umwandlung muß schriftlich erfolgen und dem
anderen Theile zugestellt werden. Die Umwandlung tritt drei Monate
nach der Zustellung in Wirksamkeit.
Auf die durch Umwandlung festgestellten Geldleistungen finden die
Vorschriften des § 760 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
Die Wiederherstellung der in Geldleistungen umgewandelten
Naturalleistungen kann nicht verlangt werden.
853.
Unterläßt der Verpflichtete die Bewirkung einer vertragsmäßigen
Leistung, so steht dem Berechtigten nicht das Recht zu, wegen der
Nichterfüllung oder des Verzugs nach § 325 oder § 326 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs von dem Vertrage zurückzutreten oder nach § 527
des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Herausgabe des Grundstückes zu
fordern.
854.
Das Gesetz vom 26. April 1833 über die Ernährungsverträge
ist aufgehoben.
Für einen Ernährungsvertrag (Leibgedings-, Leibzuchts-, Alten—
theils- oder Auszugsvertrag), der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes